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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Formen des vollzugs


1. Finanz
2. Reform



Gemäß §123 StVG sind innerhalb des durch das Strafvollzugsgesetz geschaffenen Rahmens unterschiedliche Formen des Vollzuges zu entwickeln, um dem Bedürfnis nach einem auf die Persönlichkeit des Täters abgestellten Vollzuges Rechnung zu tragen und damit die Erreichung der Zwecke der Anhaltung zu fördern.

Wir unterscheiden Gemeinschaftshaft, Einzelhaft, allgemeiner Strafvollzug, Strafvollzug in gelockerter Form, Erstvollzug, Vollzug an Fahrlässigkeitstätern, Vollzug an Strafgefangenen, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für dem allgemeinen Strafvollzug eignen und Entlassungsvollzug. Darüber hinaus ist noch der Jugendstrafvollzug und der Maßnahmenvollzug zu beachten.

. Gemeinschaftshaft

Darunter versteht man jenen Vollzug, bei dem die Insassen in Gruppen angehalten werden und der immer dann Anwendung findet, soweit nichts besonderes bestimmt wird. Bei der Gemeinschaftshaft sind die Gefangenen bei Tag so lange wie möglich in Gemeinschaft, bei Nacht womöglich einzeln unterzubringen. Es ist aber darauf bedacht zu nehmen, dass ein schädlicher Einfluß vermieden und ein nützlicher gefördert wird

. Einzelhaft

Einzelhaft liegt dann vor, wenn Insassen Tag und Nacht von anderen getrennt angehalten werden. Von dieser Trennung kann jedoch beim Aufenthalt im Freien, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen abgesehen werden. Soweit der Insasse in Einzelhaft keine Besuche erhält, ist er täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufzusuchen. Jugendliche haben täglich zwei Besuche zu erhalten.

Die Anhaltung in Einzelhaft kann aus gesundheitlichen Gründen erfolgen, oder wenn dies sonst zur Erreichung der Zwecke des Vollzuges, um der Insassen selbst oder ihrer Mitinsassen wegen notwendig ist.
Auf sein Verlangen kann ein Insasse über sechs Monate hinaus nur mit Zustimmung des Anstaltsarztes in Einzelhaft angehalten werden.


. Strafvollzug in gelockerter Form

Dies liegt dann vor, wenn eine oder mehrere Lockerungen im Strafvollzug gewährt werden. Lockerungen können darin bestehen, dass auf die Verschließung der Aufenthaltsräume oder auch der Tore am Tag verzichtet wird, die Überwachung des Gesprächsinhaltes bei Besuchen unterbleibt und einem Strafgefangenen bei der Arbeit innerhalb oder außerhalb der Anstalt die Bewachung beschränkt oder auf diese verzichtet wird. Weiters sind das Verlassen der Anstalt zum Zwecke der Berufsaus- und Fortbildung und der Behandlung sowie die Gewährung von Ausgängen und die Teilnahme an Gruppenausgängen möglich.
Strafvollzug in gelockerter Form ist dann möglich, wenn zu erwarten ist, dass der Strafgefangene die Lockerung nicht mißbraucht.

Über den Vollzug in gelockerter Form entscheidet der Anstaltsleiter oder das Bundesministerium für Justiz.



. Erstvollzug

Erstvollzug kann für jene Strafgefangene angeordnet werden, die zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßen oder die zwar schon eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßt haben, wenn dies nach der Art der strafbaren Handlungen, deretwegen sie verurteilt wurden, vertretbar erscheint und wenn dadurch die Erreichung der erzieherischen Zwecke des Strafvollzuges gefördert wird. In den Erstvollzug sind solche Strafgefangenen nicht aufzunehmen, bei denen ein schädlicher Einfluß auf Mitgefangene zu befürchten ist.

Strafgefangene im Erstvollzug sind getrennt von den übrigen Mitgefangenen anzuhalten, doch kann bei Notwendigkeit auf diese Trennung bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei der Veranstaltung verzichtet werden. Von einer solchen Trennung kann mit Zustimmung des Strafgefangenen auch abgesehen werden.


. Vollzug an Fahrlässigkeitstätern

Strafgefangene, die ausschließlich oder überwiegend fahrlässig begangener strafbaren Handlungen verurteilt worden sind, oder die eine solche im Zustand der vollen Berauschung begangen haben, sind getrennt von den übrigen Strafgefangenen anzuhalten.
Für Fahrlässigkeitstäter ist, sofern dies den Grundsätzen einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung nicht widerspricht, ein Unterricht über Verhütung von Unfällen und über Erste Hilfe zu erteilen.


. Vollzug an Strafgefangenen, mit psychischen Besonderheiten

Insassen, die sich wegen psychischer Besonderheiten nicht für den allgemeinen Strafvollzug eignen, sind getrennt von den anderen Insassen zu verwahren und entsprechend ihrem Zustand zu betreuen. Bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen kann von der Trennung abgesehen werden.

 
 



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