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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Firmenbucheingabe/antrag auf eintragung


1. Finanz
2. Reform

Nach Abschluß des Gesellschaftvertrages ist die Per¬sonengesellschaft von den Gesellschaftern zur Ein¬tragung ins Firmenbuch anzumelden. Die Unterschriften unter den Antrag sind jedoch von einem Notar oder gerichtlich zu beglaubigen.

Folgende Beilagen sind zur Firmenbucheingabe notwendig:

- Gesellschaftsvertrag (falls vorhanden; nicht zwin¬gend jedoch empfehlenswert)

- Musterzeichnung (beglaubigt)
- Gesellschafterliste (nicht zwingend erforderlich)

jedenfalls sind, auch wenn ein Gesellschaftsvertrag vorhanden ist, folgende

Angaben zu machen:

- Sitz der Gesellschaft und die für die Gesellschaft maßgebliche Geschäftsadresse
- Bezeichnung des Geschäftszweiges
- Name, Geburtsdaten und Adressen der Gesell¬schafter
- sofern nicht alle persönlich haftenden Gesell¬schafter zeichnungsberechtigt sind, ist dies im Firmenbuch einzutragen

- Vertretungsregelung

In das Firmenbuch müssen also alle jene Tatsachen eingetragen wer¬den, die im Außenverhältnis, also für alle Personen, die mit der Gesellschaft geschäftliche Kontakte haben, von Bedeutung sind (z.B. Haftung der Gesell¬schafter, Vertretungsbefugnis, Firma, usw.)

Die OEG/KEG wird erst mit der Eintragung im Fir¬menbuch existent. Vor der Eintragung gibt es eine OEG/KEG nicht.
Eine OHG/KG kann vor Eintragung im Firmenbuch, mit Aufnahme ihrer Tätigkeit, existent werden. Sie muß binnen eines Jahres nachweisen, daß sie den Umfang eines Kleingewerbes überschritten hat. Kann sie das nicht, liegt eine OEG/KEG vor, und das Firmenbuch ist zu benachrichtigen.

Der Name der OEG/KEG hat aus mindestens einem Namen eines voll haftenden Gesellschafters und einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden
Zusatz zu bestehen. Der Zusatz hat OEG oder offene Erwerbsgesellschaft bzw. KEG oder Kommandit¬-Erwerbsgesellschaft zu lauten.
Der Zusatz "&/und Partner" ist für gewerblich tätige Erwerbsgesellschaften nur in Verbindung mit dem Zusatz OEG oder offene Erwerbsgesellschaft bzw. KEG oder Kommandit-Erwerbsgesellschaft möglich.
Der Name der OHG/KG darf ebenso gebildet wer¬den; weiters ist es zulässig, bei der OHG die Namen aller Gesellschafter, ohne Zusatz, der das Gesell¬schaftsverhältnis andeutet, zu verwenden.

Vom Gesetz her ist jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Soll bei mehreren unbe¬schränkt haftenden Gesellschaftern einer (oder meh¬rere) von der Geschäftsführung ausgeschlossen wer¬den, so ist dies im Gesellschaftsvertrag zu vereinba¬ren und im Firmenbuch einzutragen. Eine Beschrän¬kung der Vertretungs- und/oder Geschäftsführungs¬befugnis kann nie eine Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern bewirken.

Kommanditisten sind nach dem Gesetz zur Geschäftsführung nicht berechtigt. Ihnen stehen nur bestimmte Kontrollrechte zu, die durch den Gesell¬schaftsvertrag verändert werden können.

 
 

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