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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Finanzstrafgesetz 1958


1. Finanz
2. Reform



Auf Grund des StGBl 12 vom 8.5.1945 sind die deutschen straf- und strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Abgaben für weiter anwendbar erklärt worden. Mit dem Ziel, diese Vorschriften neu zu ordnen und zu \"austrifizieren\", wurde eine parlamentarische Enquete einberufen, die am 5. Februar 1957 stattgefunden hat.
Einigkeit bestand darüber, dass Abgabendelikte nicht als Kavaliersdelikte angesehen werden können und das Finanzstrafverfahren den rechtsstaatlichen Prinzipien restlos genügen muss. Nicht einig waren sich die Enquetemitglieder allerdings bereits in der sehr wesentlichen Frage, ob das Verfahren als Verwaltungsstrafverfahren oder als gerichtliches Strafverfahren ausgestaltet werden soll. Bereits damals wurde die Meinung vertreten, dass die Verhängung von Haftstrafen und die Anordnung von Hausdurchsuchungen nicht den Verwaltungsbehörden obliegen sollte. Ordnungswidrigkeiten und Delikte mit geringem Unrechtsgehalt sollten nach dem Ergebnis der Enquete von den Abgabenbehörden geahndet und Delikte mit größerem Unrechtsgehalt in einem gerichtlichen Strafverfahren behandelt werden.
Vorsatz als Abgrenzung zwischen geringerem und größerem Unrechtsgehalt erschien letztlich problematisch, weil dadurch mit hohen Verkürzungsbeträgen fahrlässig begangene und daher mit hoher Strafe bedrohte Delikte in einem Verwaltungsstrafverfahren zu verfolgen, während mit nur geringen Verkürzungsbeträgen vorsätzlich begangene Delikte durch ein Gericht zu ahnden wären.
Diesem nicht erwünschten Ergebnis wurde im Entwurf des Finanzstrafgesetzes dadurch Rechnung getragen, dass die Kompetenzabgrenzung eben nicht nach der Schuld, sondern nach der Strafdrohung und nach der Höhe der für die Strafdrohung maßgebenden Wertgrenze erfolgt.

 
 



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