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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Finanzierung der sozialen pflegeversicherung


1. Finanz
2. Reform



Die Finanzierung der Pflegeversicherung nach dem PflegeVG erfolgt durch die Zahlung von Beiträgen. Der Beitragssatz beträgt zur Zeit 1% des Bruttoeinkommens. Wenn ab 1. Juli 1996 auch die stationäre Pflege übernommen wird, steigt der Beitragssatz auf 1,7%. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt in Westdeutschland bei 5850 DM, in Ostdeutschland bei 4800 DM; die Beträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig.
Auf die Kompensationsregelung der Arbeitgeber und die damit verbunden Schwierigkeiten soll nur kurz eingegangen werden. Die Ausgestaltung des Arbeitgeberanteils war stark umstritten. U.a. verfassungsrechtliche Bedenken machten die oben angesprochene "Sonderregelung" notwendig: Eine Kompensation der Arbeitgeber erfolgte durch die Streichung eines Feiertages, der stets auf einen Werktag fiel. Bei Inkrafttreten der zweiten Stufe der Pflegeversicherung soll eventuell ein zweiter Feiertag gestrichen werden.

 
 



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