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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Erwerb von beweglichem eigentuma


1. Finanz
2. Reform



a.) Vertraglicher Eigentumserwerb /> - durch Rechtsgeschäft z.B. Verkauf, Verschenkung, Darlehen

- - > Übereignung § 929ff


b.) Gesetzlicher Eigentumserwerb


1.) Aneignung §§ 958, 959
- wer eine herrenlose Sache, bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache

2.) Ersitzung §§ 937-945
- Wer eine bewegliche Sache länger als 10 Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum. Eigenbesitz bedeutet, dass der Benutzer einer Sache diese als ihm zugehörig betrachtet
3.) Verbindung einer beweglichen Sache mit einer unbeweglichen Sache § 946
- - > Eigentümer der unbeweglichen Sache wird Eigentümer der Sache, die entstanden ist, aber Ausgleichsanspruch nach § 951
Verbindung beweglichen Sachen miteinander
- wenn die Sachen somiteinander verbunden sind, dass sie wesentlichen Bestandteil einer neuen einheitlichen Sache ist und es keine Hauptsache ist, werden alle Miteigentümer
- ist eine Sache Hauptsache, wird dessen Besitzer Eigentümer (für die anderen besteht Ausgleichsanspruch § 951)
4.) Vermischung § 948
- bewegliche Sache untrennbar vermischt, dann sind alle Miteigentümer, aber es besteht ein entgeldlicher Ausgleich § 951
5.) Verarbeitung § 950
- wird aus fremden Stoff eine neue bewegliche Sache hergestellt, so wird der Hersteller Eigentümer der neuen Sache (Wert der Arbeit muss höher sein als Wert des Stoffes)
6.) Fund § 965
- Finder ist, wer eine verlorene Sache entdeckt und sie ansich nimmt
- Bedingung: Sache muss besitzerlos sein, aber nicht herrenlos
- Pflichten des Finders: Anzeigepflicht § 965 (beim Eigentümer oder Fundbüro), Pflicht der Verwahrung der Sache § 960 (Kosten können erstattet werden), Ablieferungspflicht § 967
- Pflichten des Eigentümers: Ersatz der Aufwendungen § 970
- Rechte des Finders: Finderlohn § 971, 6 Monaten nach der Anzeige wird er Eigentümer




c.) gutgläubiger Eigentumserwerb § 932, 935, 1006

§ 932
- Sache gehört nicht dem Veräußerer, es ist eine bewegliche Sache,
- Käufer ist im guten Glauben (auch keine grobe Fahrlässigkeit)
- Übereignung nach § 929
- -> Käufer wird Eigentümer (Ausgleich für zweiten Eigentümer §§ 823, 816, 325)
§ 935
- Sache ist dem Eigentümer abhanden gekommen (gestohlen oder verloren)
- -> Käufer wird kein Eigentümer
- Ausnahmen: Geld, Inhaberpapiere, bei öffentlichen Versteigerungen

 
 


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