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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Einreise- und aufenthaltstitel


1. Finanz
2. Reform

2.1.1 Allgemeines Die Einreisetitel ( Visa ) gem $ 6 FrG 1997 unterteilen sich in

1. Flugtransitvisum ( Visum A )

2. Durchreisevisum ( Visum B )
3. Reisevisum ( Visum C )

4. Aufenthaltsvisum ( Visum D )

Mit dem Visum A ist man nur zum Aufenthalt im Flughafentransit berechtigt.

Das Visum B berechtigt lediglich zur Durchreise und den damit verbundenen Aufenthalten, jedoch nicht länger als 5 Tage.

Das Visum C ist ein Reisevisum für den Schengener Raum, welches eine Gültigkeitsdauer von 3 Monaten hat.

Das Visum D wird für Aufenthalte von über 3 Monaten bis zu 6 Monaten ausgestellt. Eine Verlängerung im Inland ist nur dann möglich, wenn die maximale Aufenthaltsdauer von 6 Monaten nicht überschritten wird, da ansonsten von einer Niederlassung ausgegangen werden müßte.  Aufenthaltstitel

Die Aufenthaltstitel gem $ 7 FrG 1997 unterteilen sich in


1. Aufenthaltserlaubnis ( AE )
2. Niederlassungsbewilligung ( NB )

Bei der AE handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der inhaltlich an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden ist. Es soll sich bei der AE grundsätzlich um ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht handeln.

Folgender "Zweckkatalog" ist für AE vorhanden ( alle § im FrG 1997 ):

. Studenten ( § 7 Abs 4 Z 1 u. 3 )

. Schüler ( § 7 Abs 4 Z 1 u. 3 )
. Unselbständig Erwerbstätige ( Führungskräfte, Führungskräftenachwuchs oder ausländische Interessensvertreter ) ( § 7 Abs 4 Z 2 u. 3; § 12 Abs 2 )
. Selbständig Erwerbstätige ( § 7 Abs 4 Z 4; § 12 Abs 2 )
. Saisonarbeitskräfte ( § 9; § 12 Abs 2 )

. Volontäre ( § 12 Abs 2 )
. Grenzgänger ( § 1 Abs 11; § 12 Abs 2 )

. Pendler ( § 1 Abs 12; § 12 Abs 2 )
. Betriebsentsandte ( § 12 Abs 2 )
. Humanitäre Aufenthaltserlaubnis ( § 10 Abs 4 )


Für die NB ist zwar auch folgendes Schema verbindlich, der Umfang wird jedoch insofern erweitert, daß bei den Fällen, bei denen kein Zweck explizit ausgewiesen wird, die NB für jeglichen Aufenthaltszweck gilt:

. Führungs- und Spezialkräfte ( § 18 Abs 1 Z 1 )
. Selbständig und unselbständig Erwerbstätige ( § 18 Abs 1 Z 2 )
. Familiennachzug ( § 18 Abs 1 Z 3 )

. Private ( § 18 Abs 4 )
. Medienbedienstete ( § 19 Abs 2 Z 1 und 5 )

. Künstler ( § 19 Abs 2 Z 2 und 5 )
. Unselbständig Erwerbstätige, deren Tätigkeit nicht dem AuslBG unterliegt

( § 19 Abs 2 Z 3 und 5 )
. Familiengemeinschaft mit EWR-Bürgern ( § 47 Abs 3 )
. Familiengemeinschaft mit Österreichern ( § 49 Abs 1 )
. Angehörige von Drittstaatsangehörigen, die Niederlassungsfreiheit genießen, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen ( §§ 19 Abs 2 Z 5; 47 Abs 3; 49 Abs 1 )

Die Zwecke der Aufenthaltstitel sind durch VO des Bundesministers für Inneres gem § 7 Abs 5 FrG 1997 festzulegen.

Einreise- und Aufenthaltstitel bedürfen eines Antrags.
Visa können nur befristet, Aufenthaltstitel auch unbefristet erteilt werden.
Einen Unterkunftsnachweis müssen gem § 8 Abs 5 FrG 1997 nur jene Fremde erbringen, die einen Aufenthaltstitel beantragen.

2.1.2 Versagungsgründe

VG für Einreisetitel sind direkt aus den Bestimmungen des SDÜ abzuleiten.

In § 12 Abs 1 FrG 1997 stellt der Nichtnachweis eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft einen Versagungsgrund dar.

In § 12 Abs 2 FrG 1997 findet eine Aufzählung jener Fremden, die mittels AE einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, die dem AuslBG unterliegt. Jede andere beabsichtigte unselbständige Tätigkeit auf Basis einer AE ist ausgeschlossen.

§ 12 Abs 3 FrG 1997 normiert, daß weitere Aufenthaltstitel nicht versagt werden dürfen, wenn einen Ausweisung oder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig ist.

 Verfahrenskonzentration


2.1.3 Aufenthaltszweck

Aufenthaltstitel haben für einen bestimmten Zweck erteilt zu werden. Ausnahme ist die NB, die - wenn kein Zweck angegeben wird - für jeglichen Zweck gilt.
Zweckänderungen während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels sind zulässig, wenn der Titel auch für den jetzigen Aufenthaltszweck gültig wäre. Bedeutsam ist dies, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck der Quotenpflicht unterliegt.
Weiters ist eine Änderung des Zweckes der Behörde bekannt zu geben. Geschieht dies nicht, ist dies eine Verwaltungsstraftat gem § 108 Abs 1 Z 4 FrG 1997.


2.1.4 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Einreise- und Aufenthaltstitel sind mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen von Amts ( § 10 Abs 4 und 23 ) wegen antragsbedürftig.
Grundsätzlich sind Anträge vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen ( § 14 Abs 2 FrG 1997 ).
Ausnahmen ergeben sich bei Anträgen auf Erteilung eines Ersttitels ( § 49 FrG 1997 ), aus einer VO gem § 28 FrG 1997 oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen ( z.B. Japan ).

Visa berechtigen nicht zur Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland.

Anträge auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels können niedergelassene Fremde im Inland in folgenden Fällen stellen:

. Es war kein Aufenthaltstitel für die Rechtmäßigkeit der Niederlassung erforderlich.
. Es war ein Aufenthaltstitel vorhanden, der dem Fremden einen rechtmäßigen Aufenthalt gestattete.

Eine Inlandsantragstellung ist dann unzulässig, wenn der weitere Titel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, der alte jedoch dies nicht zuläßt.

2.1.5 Verfahrenskonzentration bei der Erteilung weiterer Aufenthaltstitel

Durch die Bestimmungen über die Verfahrenskonzentration wird vermieden, daß Aufenthalts- und Fremdenpolizeibehörden zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Entziehung oder weiteren Erteilung eines Aufenthaltstitels einerseits und fremdenpolizeilichen Maßnahmen andererseits kommen.

Fremden darf daher wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zuläßt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden. ( § 12 Abs 3 FrG 1997 )
Es dürfen weder Bescheide erlassen werden, mit denen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewillligung versagt oder deren Entzug verfügt wird, noch Ausweisungen erlassen werden, denen derartige Bescheide zugrunde liegen.

Die Aufenthaltsbehörde hat dem Antragsteller mitzuteilen, daß eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beabsichtigt wird.
Reagiert der Fremde nicht, oder ändert dessen Stellungnahme nichts an der Rechtsmeinung der Behörde, hat diese den Akt der Fremdenpolizeibehörde zu übergeben. Kommt diese Behörde zum Beschluß, daß der Fremde aufgrund seiner fortgeschrittenen Integration ( § 35 FrG 1997 ) oder aufgrund seiner familiären Situation ( § 37 FrG 1997 ) nicht beendet werden darf, so hat die Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel zu erteilen; ansonsten leitet sie ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ein.

2.1.6 Verlust des Einreise- oder Aufenthaltstitels

Einreisetitel ( Visa ) sind gem § 16 Abs 1 FrG 1997 bei Bekanntwerden oder Eintritt von Versagungsgründen für ungültig zu erklären.

Durch Aufhebung des Aufenthaltsverbotes oder der Ausweisung ( § 34 FrG 1997 ) lebt ein Aufenthaltstitel in seiner ursprünglichen Form und Geltungsdauer wieder auf.


2.1.7 Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht

Mit der Entscheidung zur dauernden Niederlassung für den Fremde wird auch die Entscheidung getroffen, daß seine Familie mit ihm in Österreich leben kann. Diese Berücksichtigung des Art. 8 EMRK findet in den Regelungen des FrG seinen Niederschlag.
Bei quotenpflichtiger Niederlassung werden die Fremden gefragt, ob sie Familie haben und ob die mit ihnen in Österreich leben wollen. Wenn alle sonstigen fremdenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird dem Fremden und innerhalb eines Jahres auch dem Rest der Familie eine Erstniederlassungsbewilligung innerhalb der Quote erteilt werden ( § 21 Abs 1 und 2 FrG 1997 ).
Macht der Fremde keine Angaben über seine Familie oder stellt diese den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung nicht innerhalb des folgenden Kalenderjahres, gehen diese Ansprüche verloren.

 
 

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