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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Digitale signaturen


1. Finanz
2. Reform

Die Rechtssicherheit digitaler Verträge ist eine weitere Notwendigkeit für die Ausbreitung des Verkaufs mittels des Internet. Um dies zu erreichen, wird die rechtliche Gleichstellung der digitalen Signatur mit der herkömmlichen Unterschrift nötig sein. Auf bundesdeutscher Ebene ist ein erster Schritt in diese Richtung das in dem bereits erwähnten IuKDG-Entwurf enthaltene Signaturgesetz (SigG), das die Zuordnung öffentlicher Signaturschlüssel zu Personen durch eine behördlich lizensierte Zertifizierungsstelle regelt.

Doch auch eine genaue Regulierung der Schlüsselinfrastruktur, die Mißbrauch der Schlüssel verhindern soll, kann das aus juristischer Sicht größte Manko digitaler Signaturen nicht beheben:

\"Beim heutigen Stand der Technik enthält keine digitale Signatur, sei sie noch so sicher oder zertifiziert, ein biometrisches Merkmal. Das heißt, es kann nicht eindeutig nachgewiesen werden, daß wirklich Person X unterschrieben hat. Fest steht nur, daß jemand den privaten Schlüssel, der der Person X gehört, benutzt hat [...]. Solange es kein solches biometrisches Erkennungsverfahren gibt, etwa einen Fingerabdruckleser neben der Tastatur, wird dieses Manko unseren Rechtsalltag weiter¬hin begleiten.\"

Die Rechtsunsicherheit digitaler Signaturen wird zumindest so lange anhalten, bis erste Gerichtsverfahren sich mit digitaler Unterschriftsfälschung oder -betrug befassen und proto¬typische Urteile gefällt werden . Diese können im Fall einer unberechtigt genutzten digitalen Signatur die Haftung für etwaige Schäden dem Signaturinhaber übertragen (weil er fahrlässig mit seinem privaten Schlüssel umgegangen sein muß, um den Betrug zu ermögli¬chen) oder den der Fälschung aufgesessenen Empfänger.

Die erste Variante wäre dem Scheckkartenbetrug ähnlich, wo in der Regel davon ausge¬gangen wird, daß der Bankkunde fahrlässig mit seiner - wie digitale Signaturen kein biometrisches Merkmal tragenden - PIN-Nummer umgegangen sein muß . Dies würde bedeuten, daß der Kunde auch bei Onlinekaufverträgen die Beweislast trägt. Seitens der verkaufenden Unternehmen wäre die Rechtsunsicherheit dann vernachlässigbar, während der Kunde von Fall zu Fall abwägen müßte, ob ihm die Bequemlichkeit der Onlinebestellung oder seine Rechtssicherheit wichtiger ist.

Die zweite Variante würde jedoch dazu führen, daß so lange keine Kaufverträge mehr online abgeschlossen würden, bis die Rechtsgültigkeit der digitalen Signatur z.B. durch den erwähnten Fingerabdruckleser ermöglicht würde, da zahlreiche Unternehmen im Betrugsfall - oder auch für die Unachtsamkeit ihrer Kunden bezüglich des privaten Schlüssels - selbst haftbar wären.

Bisher wird noch auf eine entgültige Entscheidung in dieser Thematik gewartet, was einer der Gründe für die zögerliche Entwicklung des Internetverkaufs ist.

 
 

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