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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die offene handelsgesellschaft


1. Finanz
2. Reform

Was ist eine OHG? br />
Die OHG ist ein Zusammenschluß von mindestens zwei Personen zum Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma.



Alle Gesellschafter haben gleiche Pflichten und Rechte und haften unbeschränkt.



Wie ist die Haftung bei der OHG geregelt?



Alle Gesellschafter haften allen Gesellschaftsgläubigern ohne Rücksicht auf besondere vertragliche Vereinbarungen (diese gelten nur im Innenverhältnis):



unbeschränkt, d. h.,Haftung mit dem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen;
unmittelbar, d. h., die Gläubiger müssen sich nicht zuerst an die OHG, sondern können sich unmittelbar an die Gesellschafter wenden;
solidarisch (gesamtschuldnerisch), d. h., die Gläubiger können sich einen beliebigen Gesellschafter aussuchen, der dann für die gesamte Verbindlichkeit der Firma, und zwar in unbegrenzter Höhe, einstehen muß (dieser Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern deren Anteile an der Verbindlichkeit fordern).




Welche Rechte haben die Gesellschafter der OHG?



Die Gesellschafter einer OHG haben:



Recht zur Geschäftsführung (bei gewöhnlichen Geschäften Einzelentscheidung und bei außergewöhnlichen Geschäften Gesamtbeschluß),
Recht auf Gewinnanteil (nach dem HGB 4% vom Kapitalanteil und Rest nach Köpfen, andere Vereinbarungen sind möglich),
Informations- und Kontrollrecht,
Recht auf Privatentnahmen (bis 4% vom Kapitalanteil),
Recht zur Vertretung der Gesellschaft nach außen, d.h. Dritten gegenüber (Außenverhältnis); bei allen Rechtsgeschäften Einzelvertretungsrecht, Gesamtvertretung nur durch Gesellschaftsvertrag und Handelsregistereintragung;
Widerspruchsrecht gegen Maßnahmen anderer Gesellschafter,
Kündigungsrecht (6 Monate auf Geschäftsjahresende),

Anspruch auf Liquidationserlös.




Welche Pflichten haben die Gesellschafter der OHG?



Die Pflichten der Gesellschafter sind:



Einlagepflicht (keine Mindestlöhne vorgeschreiben),

Pflicht zur Mitarbeit,
Verlustbeteiligung (lt. HGB nach Köpfen),
Wettbewerbsverbot (siehe Wirtschafts- und Sozialkunde, Frage 188).
Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, sofern keine kürzeren Verjährungsfristen gelten.








Welche Gründe sprechen für die Rechtsform der OHG?




Für die OHG als Rechtsform sprechen:



keine Vorschriften über Mindesteinlagen und Mindestkapital (Gründung mit relativ niedrigem Anfangskapital ist möglich),
Mitarbeit der Gesellschafter steht im Vordergrund,
hoho Kreditwürdigkeit durch die unbeschränkte Haftung.

 
 

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