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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Opposition

Die grund- und freiheitsrechte in der österreichischen bundesverfassung


1. Finanz
2. Reform

- das Recht auf Leben: bedeutet Tötungsverbot, keine Todesstrafe

- die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz
Bedeutet, daß kein Mensch Vorrechte aufgrund Geburt, Geschlecht, Stand, Klasse, Rasse oder Religion erwarten kann. Der Staat darf in dem Maße unterscheiden, als dies durch die Natur der Sache gerechtfertigt ist. Natur der Sache ist eine schwierige Definition. Der Wandel der Stellung der Frau illustriert das.
Aufgrund dieser Wandlung wurde eine Familienrechtsreform durchgeführt (Neuerungen beim Eherecht, Erbrecht, ehelichen Güterrechts, Namensrecht und Kindschaftsrecht)
Das Gleichbehandlungsgesetz besagt, daß bei der Entlohnung keine Diskriminierung wegen des Geschlechtes erfolgen darf.


- das Recht der persönlichen Freiheit
Man darf nur aus bundesverfassungsgesetzlichen Gründen und auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Festgenommene darf nur solche Beschränkungen in Kauf nehmen, die dem Zweck der Anhaltung angemessen sind. Ein Verfahren muß innerhalb einer angemessenen Frist beendet werden oder der Festgenommene muß bis dahin freigelassen werden. Jeder Festgenommen hat das Recht auf ein Verfahren.

- das Hausrecht
Eine Hausdurchsuchung darf nur aufgrund eines richterlichen Befehls erfolgen.

- das Recht auf Wahrung des Briefgeheimnisses
Beschlagnahme oder Öffnung ist nur im Zuge einer Verhaftung, einer Hausdurchsuchung oder im Krieg gestattet. Dieses Grundrecht schützt nur vor einem Eingreifen des Staates, nicht von dem von Erziehungsberechtigten.

- das Recht des freihen Aufenthaltes und der Freizügigkeit
Jeder Staatsbürger kann sich überall im Staatsgebiet aufhalten. Kein österreichischer Staatsbürger darf ausgewiesen werden (außeraus Gründen der Wehrpflicht oder bei besonderen Umständen wie Haft).


- die Unverletzlichkeit des Eigentums
Eigentum darf nur dann beschränkt oder entzogen werden, wenn es das öffentliche Interesse verlangt (z.B. eine Grundstücksenteignung zur Straßenverbreiterung gegen eine angemessene Entschädigung.

- das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

- das Petitionsrecht
Der Gesetzgeber kann mit Gesuchen direkt kontaktiert werden.


- Glaubens- und Gewissensfreiheit
Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kann ein österreichischer Staatsbürger frei über seinen religiösen Glauben entscheiden.

- die Freiheit der Berufswahl
Es steht jedermann frei, seinen Beruf zu wählen und sich dafür auszubilden.

- Freugeut der Wissenschaft und des Unterrichts
Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei (Man kann nicht wegen Aufstellen einer wissenschaftlichen Theorie verfolgt werden. Jeder Staatsbürger kann Unterrichts- und Erziehungsanstalten gründen und an ihnen unterrichten, wenn der seine Fähigkeit in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

- das Recht der freien Meinungsäußerung und die Freiheit der Presse
Innerhalb der gesetzlichen Schranken darf jeder seine Meinung durch Worte, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung frei äußern. Die Presse darf nicht zensuriert werden.


- das Vereins- und Versammlungsrecht
Staatsbürger dürfen sich friedlich versammeln und Vereine gründen. Bedingung (z.B. Anzeigepflicht für jede Vereinsbildung) sind im Vereins- und im Versammlungsrecht festgelegt.

- Schutz von Volksgruppen
Volksgruppen sind Gruppen in Österreich beheimateter österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache. Ihre Sprache und Bräuche müssen geachtet werden.


- Recht auf Datenschutz
Dieses Grundrecht verbürgt den Schutz der Persönlichkeitssphäre des einzelnen vor ungerechtfertigter Verwendung von Daten, die seine Person betreffen. Zur Wahrnehmung dieses Schutzes im öffentlichen Bereich sind die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Im privaten Bereich kann die rechtswidrige automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten vor ordentlichen Gerichte durch Klage geltend gemacht werden.

- Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und deren Lehre

 
 

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