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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Der zulassungsprospekt


1. Finanz
2. Reform

Inhalt Der Prospekt ist in deutscher Sprache zu erstellen. Er hat jene Angaben zu enthalten, die es dem Anleger ermöglichen sich ein Urteil über...

*) die Wertpapiere,

*) die Vermögenslage,
*) die Ertragslage,

*) die Entwicklungsaussichten,
*) die rechtliche Stellung,

...des Emittenten zu bilden. Dafür hat der Prospekt jene Angaben zu enthalten, die in den Schemata A bis J des Börsegesetzes für den Amtlichen Handel und in den Anlagen A bis C des Kapitalmarktgesetzes für den Geregelten Freiverkehr enthalten sind. Der Prospekt muß auch die Gliederung der Schemata einhalten. Läßt sich das zur Zulassung beantragte Wertpapier nicht in eines der Schemata einordnen, so hat der Exekutivausschuß die Angaben für den Prospekt und sein Schema zu bestimmen. Solche Schemata wurden für Partizipationsscheine u.a. sowie Optionsscheine erlassen. Prospekte über Wertpapiere, die Rechte aus der Veranlagung in Immobilien verbriefen, haben die nach dem Kapitalmarktgesetz (Schema der Anlage D) zusätzlich geforderten Angaben zu enthalten.

Ausnahme von der Prospektpflicht

Kein Prospekt ist erforderlich für die Börsenzulassung von:

*) Schuldverschreibungen des Bundes, der Lande- und von EWR-Staaten

*) Aktien aus Kapitalberichtigungen
*) Aktien, die zur Ausübung von Umtausch- oder Bezugsrechten ausgegeben
werden, wenn die Aktien des Emittenten bereits zugelassen sind
*) Mitarbeiteraktien

*) Aktien aus einem Umtausch
*) Gratisaktien

Es müssen jedoch bestimmte Angaben veröffentlicht werden. Wurde innerhalb der letzten zwölf Monate ein Prospekt veröffentlicht, kann dieser als Börsenzulassungsprospekt verwendet werden. Ist seither ein Geschäftsjahr zu Ende gegangen, ist der Prospekt durch den Jahresabschluß samt Jahresbericht zu ergänzen.
Ebenso ist bei wesentlichen Veränderungen eine Ergänzung notwendig


Befreiung von der Prospektpflicht

Von der Aufnahme einzelner Angaben im Prospekt kann der Exekutivausschuß befreien, und zwar z.B. wenn die Veröffentlichung dem Emittenten erheblichen Schaden zufügen würde.

Von der Veröffentlichung des gesamten Prospektes kann befreit werden, wenn

*) Aktien aus kleinen Kapitalerhöhungen (weniger als 10 % des Grundkapitals)
zusätzlich zugelassen werden sollen und in den letzten drei Jahren ein

Prospekt veröffentlicht wurde;
*) Aktien, die gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden, zusätzlich zugelassen
werden sollen und in den letzten zwölf Monaten ein Dokument veröffentlicht
wurde, das inhaltlich einem Prospekt entspricht.

In beiden Fallen sind jedoch die Bedingungen der Aktienausgabe zu veröffentlichen. Der Exekutivausschuß überprüft die Gesetzmäßigkeit der Prospekte und entscheidet über Anträge auf Befreiung.

Veröffentlichung des Prospektes

Diese kann erfolgen

*) durch Abdruck in einer Zeitung mit Verbreitung in ganz Österreich
*) durch kostenlose Zurverfügungstellung einer Broschüre Sitz des Emittenten
oder der Bank, die Zahlstelle ist

Weiters ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eine Hinweisbekanntmachung darüber zu veröffentlichen, wo der Prospekt veröffentlicht wurde oder erhältlich ist. Für den Geregelten Freiverkehr genügt eine Hinweisbekanntmachung, wo der Prospekt erhältlich ist oder wo Einsicht genommen werden kann. Die Hinweisbekanntmachung hat auch den Zulassungsbescheid und Befreiungen anzugeben. Die Veröffentlichung hat spätestens gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Aufnahme der Notierung zu erfolgen.

 
 

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