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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Der rat der europäischen union (ministerrat) =


1. Finanz
2. Reform

Der Ministerrat ist das wichtigste gesetzgebende Organ der EU und setzt sich aus Ministern der Mitgliedstaaten zusammen. Die Zusammensetzung kann sich nach dem Sachgebiet ändern. Fachministertagungen sind heute üblich. Wenn beispielsweise Maßnahmen zur Verbesserung des Naturschutzes beraten werden, setzt sich der Ministerrat aus den 15 Umweltministern der Mitgliedstaaten zusammen.
Dem Rat steht der Ausschuß der ständigen Vertreter (ASTV), auch kleiner Ministerrat genannt, zur Verfügung. Er besteht aus ständigen Vertretern (Botschaftern) jedes Mitgliedslandes. Außerdem wird er von Arbeitsgruppen und dem Generalsekretariat unterstützt.
Gemeinsam mit dem Parlament beschließt der Rat die von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinien. Die Minister vertreten die Interessen ihres Landes, sind jedoch stets bemüht, den europäischen Integrationsprozeß voranzutreiben.

7.2.1 Beschlußverfahren

Der Vertrag über die Europäische Union stellt die Tätigkeit der Union auf drei \"Pfeiler\" und bestimmt, daß der Rat in den meisten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

Den ersten Pfeiler bilden verschiedene Bereiche der EU-Politik (u.a. Landwirtschaft, Verkehr, Umwelt, Energie, Forschung und Entwicklung). Dort werden Entscheidungen nach bewährten Verfahren getroffen, an deren Anfang ein Vorschlag der Kommission (Initiatorin) steht. Nach eingehender Prüfung des Kommissionsvorschlags durch Sachverständige und auf politischer Ebene kann der Rat ihn nach eigenem Ermessen verabschieden, abändern oder ablehnen.

Der Unionsvertrag hat den Einfluß des Europäischen Parlaments gestärkt, indem er ihm ein Mitentscheidungsrecht zuerkennt. Seither werden zahlreiche Rechtsakte (in Bereichen wie Binnenmarkt, Verbraucherschutz, transeuropäische Netze, Bildung und Gesundheit) vom Rat und vom Parlament gemeinsam verabschiedet.

In den meisten Bereichen (u.a. Landwirtschaft, Fischerei, Binnenmarkt, Umwelt und Verkehr) beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

Dabei haben die Mitgliedstaaten die folgende Anzahl an Stimmen:

. 10 Stimmen: Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien

. 8 Stimmen: Spanien
. 5 Stimmen: Belgien, Griechenland, Niederlande, Portugal

. 4 Stimmen: Österreich, Schweden
. 3 Stimmen: Irland, Dänemark, Finnland

. 2 Stimmen: Luxemburg


Ist über einen Vorschlag der Kommission zu beschließen, sind für seine Annahme mindestens 62 Stimmen erforderlich. Auch in anderen Fällen ist eine qualifizierte Mehrheit von 62 Stimmen erforderlich; sie müssen aber von mindestens 10 Mitgliedstaaten abgegeben werden. In der Praxis bemüht sich der Rat um einen möglichst weitgehenden Konsens, ehe er einen Beschluß faßt.

Steuerrecht, Industrie, Kultur, Regional- und Sozialfonds und das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung zählen zu den Bereichen des ersten Pfeilers, in denen der Rat einstimmig beschließen muß.

In den Bereichen, die die beiden anderen Pfeiler der Unionstätigkeit bilden - die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (zweiter Pfeiler) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (dritter Pfeiler) -, ist der Rat sowohl das Beschlußorgan als auch der Initiator der Politik. In beiden ist Einstimmigkeit erforderlich, es sei denn, es geht um die Durchführung einer gemeinsamen Aktion. Über sie kann mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden.

Die Union und ihre Mitgliedstaaten erarbeiten und verwirklichen eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle ihre Bereiche erstreckt.

Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres soll die Freizügigkeit innerhalb der Union gewährleisten und abgestimmte Maßnahmen in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse ermöglichen. Der Unionsvertrag nennt als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse u.a. Kontrollen an den Außengrenzen der Union, Asylpolitik, Einwanderungspolitik und den Kampf gegen Terrorismus, Drogen und andere Formen der internationalen Kriminalität.

Adresse des Ministerrates: Rue de la Loi 175, B-1048 Brüssel

Telefon: (32/2) 285 61 11
Fax: (32-2) 285 73 97/7381

 
 

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