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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Pflicht

Arbeit

Der arbeitsvertrag


1. Finanz
2. Reform

Arbeitsvertrag ist der Vertrag, mit dem sich jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet (auf unbestimmte Zeit oder zeitlich begrenzt).
Durch den Arbeitsvertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt. Partner sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
1.2.1 Die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Arbeitsrechtliche Gesetze, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten in der Regel einseitig zwingende Bestimmungen. D. h., daß die Regelungen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden können.
Eine Änderung zu Gunsten des Arbeitnehmers ist (meist) möglich.

1.2.2 Pflichten des Arbeitnehmers
1.2.2.1 Die Arbeitspflicht
Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen. Art und Umfang der Arbeitsleistungen und der Ort, wo sie zu erbringen sind, werden durch den Arbeitsvertrag bestimmt. Der Arbeitnehmer darf sich grundsätzlich bei Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht durch dritte Personen vertreten lassen. Er muß die Arbeitsleistung also persönlich erbringen.
1.2.2.2 Die Treuepflicht
Darunter versteht man seine Verpflichtung, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen beeinträchtigt z.B. Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Verbot der Annahme von Schmiergeldern, ...
1.2.3 Pflichten des Arbeitgebers

1.2.3.1 Die Entgeltzahlungspflicht
Entgelt ist alles, was der Arbeitnehmer für seine Arbeit erhält.
Aufwandersatz ist hingegen kein Entgelt (z. B. Ersatz der Kosten einer Dienstreise).
Die Höhe des Entgelts wird durch die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmt. Es müssen jedoch Kollektivverträge, Mindestlohntarife, Entgeltregelungen eingehalten werden.
Die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ist nicht immer an die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer gebunden. In einigen Fällen erhält der Arbeitnehmer das Entgelt, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringen kann:
1.2.3.1.1 Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber hat für eine gewisse Zeit dem erkrankten Arbeitnehmer das Entgelt weiterzuzahlen, wenn dieser die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Höchstzeiten sind bei Angestellten und Arbeitern unterschiedlich. Ausnahmen gelten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
1.2.3.1.2 Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen
Für eine verhältnismäßig kurze Zeit (rund 1 Woche) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes, weil er aus wichtigen, seine Person betreffenden Gründen die Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Solche sind z. B.: Übersiedlungen, Aufsuchen von Behörden, Arztbesuche und dergleichen (nicht einmalig).
1.2.3.1.3 Pflegefreistellung
Ist wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (z. B. Eltern, Kinder) eine Dienstverhinderung eingetreten, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ausmaß einer Wochenarbeitszeit (in der Regel 40 Stunden) pro Arbeitsjahr. Für die Pflegefreistellung von Kindern unter 12 Jahren wird der Zeitraum verdoppelt. Der Arbeitgeber erhält den Entgeltersatz vom Krankenversicherungsträger.

1.2.3.1.4 Entgeltfortzahlung bei Störungen in der Risikosphäre des Arbeitgebers
Auch dann, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit bereit ist, diese jedoch nicht erbringen kann (Gründe die vom Arbeitgeber ausgehen), gebührt dem Arbeitnehmer das Entgelt (z. B. Stromstörung im Betrieb, Auftragsmängel und dergleichen).
1.2.3.2 Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Darunter versteht man die Verpflichtung zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber hat daher dafür zu sorgen, daß dem Arbeitnehmer kein Schaden an schutzwürdigen Rechtsgütern (Leben, Gesundheit, Eigentum) entsteht. Insbesondere dem Arbeitnehmerschutzrecht liegt die Idee der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zugrunde, so z.B.

. Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandeln als die übrigen vergleichbaren Arbeitnehmer (Gleichbehandlungsgrundsatz).
. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist Freizeit zum Zweck der Postensuche zu gewähren.
. Der Arbeitgeber darf in das Dienstzeugnis keine Hinweise aufnehmen, die dem Arbeitnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes erschweren.
. Den Arbeitgeber trifft in Einzelfällen eine Entgeltfortzahlungspflicht, ohne daß der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringen muß.
. Aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes darf der Arbeitgeber Arbeitnehmer wegen ihres Geschlechts nicht benachteiligen. Dieses \"Diskriminierungsverbot\" gilt für die Festsetzung des Entgelts (\"gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit\") ebenso wie für die Einstellung, Beförderung und Kündigung von Arbeitnehmern. Durch diese Bestimmungen soll vor allem die Benachteitigung der Frauen im Berufsleben beseitigt werden.
1.2.4 Die Rechte und Pflichten des Lehrlings
Für Lehrlinge werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Lehrvertrag durch Gesetz abweichend von den für die übrigen Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen geregelt. Der Lehrvertrag wird meist vom Erziehungsberechtigten des Lehrlings unterschrieben, da dieser meist noch nicht Volljährig ist (15-16).


Lehrberechtigter Lehrling
Ausbildungspflicht (z.B. Freizeitgewährung für Berufsschulbesuch) Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben
Pflicht zur Zahlung einer Lehrlingsentschädigung Aneignung der zur Erlernung des Berufes erforderlichen Kenntnisse
Behaltspflicht (nach Beendigung der Lehrzeit muß der Lehrberechtigte den Lehrling noch 4 Monate beschäftigen) Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die anvertrauten Werkzeuge
Pflicht zur Ausstellung eines Zeugnisses Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Anmeldung zur Berufsschule Pflicht zur Vorlage der Berufsschulzeugnisse und sonstigen Unterlagen der Berufsschule
Keine ausbildungsfremden Tätigkeiten übertragen
Sonst gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften auch für den Lehrling. Darüber hinaus noch die Sondervorschriften des Berufsausbildungsgesetzes.

1.2.5 Der Urlaub
Unter Urlaub versteht man die Freistellung von der Arbeitsleistung, wobei der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf das Entgelt hat.
1.2.5.1 Urlaubsanspruch
Jedem Arbeitnehmer gebühren 30 Werktage Urlaub pro Jahr. Nach einer Dienstzeit von 25 Jahren sind es 36 Werktage.
1.2.5.2 Urlaubsantritt
Der Zeitpunkt, zu dem der Urlaub innerhalb des Arbeitsjahres angetreten werden kann, ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

\"Krankheit unterbricht Urlaub\". Dauert die Erkrankung mehr als drei Tage, werden diese Tage, sofern es Werktage sind, nicht auf den Urlaub angerechnet. Wichtig dabei ist natürlich ein ärztliches Attest, das dem Arbeitgeber vorzulegen ist.

Urlaubsablöse in Form von Geld ist nicht möglich, da die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers nicht gegeben sit.

Urlaubsentschädigung (für den gesamten oder noch ausständigen Urlaub) oder Urlaubsabfindung (aliquot zum Arbeitsdauer im Dienstjahr, z.B. Ferialpraxis) gebührt dem Arbeitnehmer, der bei Beendigung des Dienstverhältnisses seinen Urlaub noch nicht konsumiert hat.
1.2.6 Die Schadenshaftung der Arbeitnehmer
Ist im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz geregelt.
Der Arbeitnehmer ist nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit verantwortlich. Sollte er bei der Ausführung seiner Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer oder einem Dritten Schaden zufügen, muß nach Art des Verschuldens unterscheiden werden:

. Entschuldbarer Fehlleistung (Arbeitnehmer haftet nicht)
. Leichter Fahrlässigkeit (Arbeitnehmer haftet ganz, Gericht kann mäßigen oder ganz erlassen)
. Grober Fahrlässigkeit (Arbeitnehmer haftet ganz, Gericht kann mäßigen aber nicht ganz erlassen)
. Vorsatz, Absicht (Arbeitnehmer haftet nach allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), keine Mäßigung)



1.2.7 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1.2.7.1 Zeitablauf
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Dabei muß der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unbedingt kalendermäßig festgelegt sein, sondern kann an einen objektiv feststellbaren Zeitpunkt geknüpft sein. (z. B. bis zur Rückkehr einer MitarbeiterIn aus dem Karenzurlaub).
1.2.7.2 Die einvernehmliche Auflösung
Sind sich beide Vertragspartner einig, so kann der Arbeitsvertrag jederzeit aufgelöst werden. Die kann mündlich, schriftlich, oder durch schlüssige Handlungen erfolgen.
1.2.7.3 Tod des Arbeitnehmers
Der Tod des Arbeitnehmers beendet den Arbeitsvertrag, da der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht mehr persönlich erbringen kann (siehe Pflichten des Arbeitnehmers).
Der Tod des Arbeitgebers beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht. (Ausnahme: Tod des Lehrherrn und Fehlen eines Ausbilders).
1.2.7.4 Vorzeitige einseitige Beendigung
Man kann unbefristete als befristete Dienstverhältnisse vorzeitig beenden.
Wird das Arbeitsverhältnis von Seiten des Arbeitgebers vorzeitig beendet spricht man von "Entlassung". Beendet der Arbeitnehmer vorzeitig der Arbeitsverhältnis spricht man von "Austritt".


Entlassungsgründe wären z.B.:
. Unterlassung der Dienstleistung
. Tätlichkeiten, Sittlichkeitsverletzungen von Seiten des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
. Dauernde Dienstunfähigkeit

. schwere Dienstpflichtverletzungen


Austrittsgründe wären z.B.:
. gesundheitliche Schäden bei Weiterausübung der Tätigkeit
. der Arbeitgeber bleibt das Entgelt schuldig
. Tätlichkeiten, Sittlichkeitsverletzungen von Seiten des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer

Dienstverhältnis auf Probe: Während des ersten Monats können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit beenden, wenn eine "Probezeit" vereinbart wurde.

1.2.7.5 Die Kündigung
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung (ohne Zustimmung des Vertragspartners). Sie ist die "normale" Form, ein Arbeitsverhältnis zu beenden
Gültig ist eine solche Kündigung nur, wenn die durch das Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen (Zeitraum zwischen Empfang der Kündigung und dem Ende des Arbeiotsverhältnisses) und Kündigungstermine (Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden kann) eingehalten werden. (auch der Kündigungsschutz ist zu beachten)
Kündigungen in Bezug auf Angestellte und Arbeitnehmer sind jedoch unterschiedlich.
Der Angestellte kann vom Arbeitgeber nur zum Quartalsende gekündigt werde, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist. Der Angestellte kann zum Ende jedes Kalendermonats kündigen, die Kündigungsfrist beträgt ein Monat.
1.2.7.6 Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Die Ausstellung muß der Arbeitnehmer verlangen.
Das Zeugnis beinhaltet Angaben über die Dauer und die Art der Arbeitsleistung. Angaben die es dem Arbeitnehmer erschweren eine neue Stelle zu erlangen, dürfen nicht enthalten sein.
Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, so hat dieser Anspruch auf eine Abfertigung, die vom Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig ist.

Dauer des Dienstverhältnisses Höhe des Abferigungsanspruches

3 Jahre 2 Monatsentgelte
5 Jahre 3 Monatsentgelte

10 Jahre 4 Monatsentgelte
15 Jahre 6 Monatsentgelte

20 Jahre 9 Monatsentgelte
25 Jahre 12 Monatsentgelte

Monatsentgelt ist das Bruttogehalt des letzten Arbeitsmonats, zuzüglich zuzüglich der aliquoten Anteile aller einmal jährlichen Zahlungen (Urlaubszuschuß, Weihnachstremuneration, ...)

Bsp.: Wochenlohn 4000 S. 4 Wochenlöhne Urlaubszuschuß, 5 Wochenlöhne Weihnachstremuneration

1.2.8 Der Kündigungs- und Entlassungsschutz
Das Dienstverhältnis kann grundsätzlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet werden.
Durch gesetzliche Bestimmungen sind dem Arbeitgeber Beschränkungen bei der Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses auferlegt (zu Gunsten des Arbeitnehmers).

. Allgemeiner Kündigungsschutz (zu Gunsten aller Arbeitnehmer)
. Besonderer Kündigungsschutz (zu Gunsten einzelner, besonders geschützter Arbeitnehmergruppen)
1.2.8.1 Der allgemeine Kündigungs- und Entlassungsschutz
Ist im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt und gilt für alle Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern beschäftigt sind.


Anfechtungsgründe:
. Koalitionsfeindliche Motive (die Kündigung erfolgt wegen Beitritt zur Gewerkschaft, Tätigkeit für die Gewerkschaft, Bewerbung um Mitgliedschaft im Betriebsrat, ...))
. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (insbesondere bei älteren, langjährig im Betrieb beschäftigten Angestellten, die keinen gleichwertigen Arbeitsplatz mehr finden).
1.2.8.2 Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz
Für folgende Arbeitnehmergruppen besteht ein besondere Schutz:

. Schwangere (nach dem Mutterschutzgesetz)
Bis 4 Monate nach der Entbindung oder bis 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubes ist der Kündigungsschutz rechtskräftig. (Bei Vätern nur bis 4 Wochen nach Ende des Karenzurlaubes). Wirkung: Kündigungen werden nur mit Zustimmung des Gerichts wirksam. Einverständliche Auflösungen müssen schriftlich erfolgen.

. Mitglieder des Betriebsrates
sowie Mitglieder des Zentralbetriebsrates, Jugendvertrauensrates und zeitweilig Ersatzmitglieder, u. dgl. können nur mit Zustimmung des Gerichtes werden.

. Präsenzdiener
Zwischen der Zustellung des Einberufungsbefehls und einen Monat nach Beendigung des Präsenzdienstes dürfen Arbeitnehmer, die zum Präsenzdienst einberufen werden, nicht gekündigt oder entlassen werden.
. Behinderte und Opfer politischer Verfolgung (nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bzw. Opferfürsorgegesetz)
. Die Kündigung dieser Personen ist nur zulässig mit Zustimmung des Behinderten-ausschusses (beim Landesinvalidenamt).

 
 

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