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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Berufung zur erbschaft


1. Finanz
2. Reform

Um Erbe zu werden, muß eine Person durch einen der drei folgenden Rechtsgründe (Titel) berufen sein:

. Erbvertrag
. Letztwillige Erklärung (Verfügung)

. Gesetz

Bild1: Gliederung der Rechte für ein Erbe


2.1 Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist nur zwischen Ehegatten (und Verlobten), und zwar in Form eines Notariatsaktes, über höchstens drei Viertel des reinen Vermögens möglich.

Wideruf eines Erbvertrages kann nur einvernehmlich wieder in Form eines Notariatsaktes erfolgen.

2.2 Letztwillige Erklärung (Verfügung)
Die letztwillige Verfügung heißt Testamentm, wenn sie die Einsetzung eines oder mehrerer Erben enthält.


Bild2: Arten von Testamenten


Arten von Testamenten

1.Eigenhändiges Privattestament Der Erblasser schreibt und unterschreibt das Testament zur Gänze selbst.
2.Fremdhändiges Privattestament Das Testament wird mit Schreibmaschine oder von fremder Hand geschrieben. Es muß vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden.
Drei Personen müssen als Zeugen unterschreiben.
3.Öffentliches Testament Wird vor Gericht oder von einem Notar aufgesetzt.

Testamentszeugen können sein: über 18jährige, die voll wahrnehmungsfähig sind, die Sprache des Erblassers verstehen und im Testament nicht bedacht noch mit Bedacht verwandt, verschwägert oder bei ihnen bedienstet sind.

Obwohl ein Privattestament voll gültig ist, erscheint es doch ratsam , bei Abfassung einen Notar oder das Gericht zu Rate zu ziehen.

Widerruf einer letztwilligen Verfügung ist jederzeit möglich: entweder in derselben Form oder durch Vernichtung des ursprünglichen Dokumentes (z.B. zerreißen)

2.3 Gesetz
Das Gesetz bestimmt, wer Erbe sein soll, wenn durch Erbvertrag oder Testament nicht oder nur zum Teil über die Erbschaft verfügt wurde. Es erben Blutsverwandte, Ehegatten aus aufrechter Ehe und Wahlkinder nach folgender Ordnung:
1.Linie: Eheliche und uneheliche Nachkommen des Erblassers, also dessen Kinder, Enkel, Urenkel usw.
2.Linie: seine Eltern und deren Nachkommen, also (Voll- und Halb-)geschwister des Erblassers und deren Nachkommen (dessen Nichte, Neffen usw.)
3.Linie: seine Großeltern und deren Nachkommen, also blutsverwandte Onkel und Tanten des Erblassers und deren Nachkommen (z.B. dessen Cousinen)
4.Linie seine Urgroßeltern

Dabei gilt:
. Je nähere Linie schließt die fernere aus.
. Lebende schließen ihre eigenen Nachkommen aus.
. Gleichnahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
. Vorverstorbene, die zur Erbschaft berufen gewesen wären, werden durch ihre Nachkommen vertreten (Repräsentationsrecht).

Ehegatten aus aufrechter Ehe erben

. neben der 1.Linie 1/3 der Erbschaft
. neben Erben der 2.Linie und Großeltern 2/3

. sonst die ganze

Sind nach keinem der drei Titel (Vertrag, Testament, Gesetz) Erben vorhanden, fällt die Erbschaft an den Bund.

 
 

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