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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Bereicherungsrecht


1. Finanz
2. Reform

. Es gilt gem §46 IPRG das Recht des Staates, in dem die Bereicherung eintritt.

. Beruht Bereicherung jedoch auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses, so die sind Sachnormen jenes Staates maßgebend, dessen Sachnormen das Rechtsverhältnis regeln.

. Selbiges gilt sinngemäß für den Ersatz für Aufwendungen, die ein anderer hätte tätigen müssen.

 
 

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