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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Untersuchung

Arbeit

Bedeutung von streik und aussperung


1. Finanz
2. Reform



Ein Arbeitskampf schwächt nicht nur die betroffenen Parteien, sondern die gesamte Volkswirtschaft. Wird beispielsweise ein großer Betrieb bestreikt, wirkt sich dies auch auf Zulieferer aus. Für die Verbraucher kann sich die Güterversorgung verschlechtern. Produktionsausfall und verlorene Arbeitstage verschlechtern die Konjunktur, das Wirtschaftswachstum und das BIP werden beeinträchtigt. Der Staat wird geschädigt durch Steuerausfälle, die Sozialversicherungen durch die geringen Einnahmen. Die bestreikten Unternehmen erleiden Verluste durch Produktionsausfälle, gleichzeitig fallen weiterhin Kosten an. Bei manschen Unternehmen kann sogar die internationale Wettbewerbsfähigkeit leiden.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT

GESETZLICHE INTERESSENVERTRETUNG
Sie sind ausnahmslos durch besondere Gesetzte geschaffen, haben Pflichtmitgliedschaft und einen durch Gesetz festgelegten Wirkungskreis. zur Finanzierung ihrer Bedürfnisse haben sie Umlagen ein. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

- Arbeitsgesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbahrung

INDIVIDUELLES ARBEITSRECHT
- Arbeitsvertrag

DGB = Deutscher Gewerkschaftsbund Dachverband vieler Gewerkschaften, wie Verdi, Ötv, IG Medien, Hbv, Dag, Dpg.


AUFGABEN DER GEWERKSCHAFT
1.Tarifverträge Aushandeln. 2 bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung unterstützen. 3 Vertreter der Mitglieder bei arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Streitigkeiten. 4 finanzielle Unterstützungen in Notfällen. 5 Bildungseinrichtungen anbieten. 6 Vertreter der Mitglieder bei arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Streitigkeiten.


BETRIEBSVERFASSUNG
Unter BETRIEBSVERFASSUNG versteht man jene gesetzlichen Bestimmungen, welche die Organisation der Arbeiternehmerschaft im Betrieb und Unternehmen regeln.


BETRIEBSVEREINBAHRUNG
Entstehen durch Betriebsrat und Arbeitgeber in einen Betrieb. Arbeitgeber, Betriebsrat und alle Betriebsangehörigen müssen sich dann daran halten. Betriebsvereinbahrungen sind vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat zu unterzeichen und für jeden sichtbar im Betrieb zu veröffentlichen. Unhalte sind Unfallverhütungsvorschriften, betriebliche Sozialeinrichtung oder Urlaubspläne, Betriebsordnung.

BETRIESORDUNG
Betriebsvereinbahrung sollen also den Bestimmung des Tarifvertrages nicht entgegenstehen, sonder ihn ergänzen und den Besonderheiten des einzelnen Betriebes anpassen. Dies bedeutet, dass sie die tariflichen Bestimmung nur verbessern, nicht jedoch verschlechtern dürfen. Ebenso darf der Einzelarbeitsvertrag niemals schlechtere Bedingungen enthalten als die Betriebsvereinbahrung.

BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ regelt die Interessenvertretung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat. Außerdem sind darin die Rechte des einzelnen Arbeitnehmers festgelegt sowie die Aufgabe und die Bildung von weiteren Vertretungsorganen.
PERSONALVERTRETUNGSGESETZ ist die Mitbestimmung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes festgelegt.
MITBESTIMMUNGSGESETZ regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und Vorstand von Kapitalgesellschaften, sofern die Unternehmen mehr als 2000 Beschäftigte haben.
MONTANMITBESTIMMUNGSGESETZ regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und Vorstand von Unternehmen der Montanindustrie.
ARBEITSGERICHTSGESETZ bestimmt, dass für gerichtliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsleben die Arbeitsgerichte zuständig sind. Des Weiteren ist hier der Verfahrensablauf festgelegt.

INTERESSENVERTRETUNG DES ARBEITNEHMER AM ARBEITSPLATZ
Jeder einzelne Arbeitnehmer ist berechtigt sich beim Arbeitgeber Persönlich zu beschweren, auch ohne Betriebsrat. Der Arbeitgeber muss über wichtige Vorgänge Informieren wenn's um in geht. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz muss der Arbeitgeber.
Beschwerden des Arbeitnehmers entgegennehmen, wenn dieser sich ungerecht behandelt fühlt. Er muss sie prüfen und ihn über das Ergebnis informieren.
Er muss den Arbeitnehmer in seine Personalakten einsehen lassen, ihn zu Angelegenheiten, die ihn betreffen, während der Arbeitszeit anhören, ihn über seine Aufgaben und über Änderung seines Aufgabenbereichs informieren, über Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz informieren, die Zusammensetzung und Berechnung des Verdienstes erläutern, auf verlangen Auskunft geben über die Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers und über dessen Aufstiegschancen.

Um seine Rechte durchzusetzen kann sich auch der Arbeitnehmer an seine Interessenvertretung wenden, vor allem an den Betriebsrat. Der hat hierzu Sprechstunden einzurichten und den Arbeitnehmer zu beraten. Der Arbeitgeber hat aber auch das Recht die Beschwerden, Anregungen der Betriebsversammlung vorzubringen.

DER BETRIEBSRAT
Er ist das wichtigste Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen im Betrieb. Er wird alle4 Jahre gewählt.

WAHLBERECHTIG: sind alle Arbeitnehmer, die 18 Jahre sein müssen, und Wählbar sind Arbeitnehmer die dem Betrieb mindestens 6 Monate angehören und 18 Jahre sein müssen. Betriebsräte können in Betrieben, die mindestens fünf Arbeitnehmer haben, gewählt werden. Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer.


AUFGABEN
Der BETRIEBSRAT hat die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes auf wirtschaftlichem, sozialem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet wahrzunehmen.

WAHL: Die Mitglieder des Betriebsrates werden aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes für 4 Jahre gewählt. Der Betriebsrat ist das wichtigste Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen im Betrieb.

AUFGABEN: Der Betriebsrat hat die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes auf wirtschaftlichem, sozialem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet zu vertreten.
BEFUGNISSE: Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Betriebsrat durch das Gesetz zahlreiche Befugnisse erhalten (siehe unten).
RECHTSSTELUNG DER BETRIEBSRATSMITGLIEDER: Die Betriebsratsmitglieder haben - zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben - unter anderem folgende gesetzliche Rechte:
WEISUNGSFREIHEIT (sie sind an keine Weisungen gebunden und bloß der Betriebsversammlung politisch verantwortlich)
BENACHTEILIGUNGSVERBOT (sie dürfen wegen Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere bei Entgelt- und Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden)
FREIZEITGEWÄHRUNG (sie haben Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freizeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes. In Betrieben ab 150 Arbeitnehmern sind je nach der Zahl der vorhandenen Arbeitnehmer ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder zur Gänze von der Arbeit freizustellen)
BILDUNGSFREISTELLUNG (grundsätzlich stehen jedem Betriebsratsmitglied pro Funktionsperiode 2 Wochen - in Ausnahmefällen bis 4 Wochen - bezahlte Freistellung für Bildungszwecke zu)


MITBESTIMMUNGSRECHTE DES BETRIEBRATES
Über den Betriebsrat sind die Arbeitnehmer an zahlreichen betrieblichen Entscheidungen beteiligt. Diese Beteiligung erschreckt sich auf den sozialen, den personellen und den wirtschaftlichen Bereich. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat in den einzelnen Bereichen unterschiedliche Beteiligungsrechte. Diese sind in ihrer Wirkung unterschiedlich.
MITBESTIMMUNGSRECHTE: Hier ist der Betriebsrat der gleichberechtigte Verhandlungspartner der Unternehmensleitung. Ohne seine Zustimmung kommt keine betriebliche Einigung zustande. Mitbestimmungsrechte bestehen in sozialen Angelegenheiten. B. Z Betriebsordnung, Urlaubsplanung, Arbeitszeit, Sozialeinrichtung, Berufsausbildung, Entlohnungsgrundsätze, Unfallverhütung.
Ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat bei personellen Angelegtheiten. B.Z Einstellung, Versetzung, Umgruppierungen oder Entlassungen. Der Betriebsrat kann hier seine Zustimmung nur verweigern, wenn er schwerwiegende Gründe anführen kann.
MITWIRKUNGSRECHTE Die Unternehmensleitung muss den Betriebsrat über anstehende Maßnahmen unterrichten und sich mit ihm darüber beraten. Verweigert dieser seine Zustimmung oder erhebt er Widerspruch, bleibt dies ohne Auswirkung auf die Entscheidung des Arbeitgebers. Mitwirkungsrechte haben die Arbeitnehmervertreter vorwiegend in wirtschaftlicher Angelegenheiten. N. Z Stilllegung des Betriebes, Rationalisierung, Produktion, Absatz , Betriebsverlegung, Investitionen.

 
 



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