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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Arbeitsförderung nach § 249h afg in den neuen bundesländern


1. Finanz
2. Reform

Mit diesem 1993 eingeführten Instrument der Arbeitsförderung können arbeitslose Arbeitnehmer in bestimmten Bereichen beschäftigt werden. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die bisher in ABM beschäftigt waren oder kurzarbeiten mußten. Die Beschäftigung war bisher möglich im Rahmen von Umweltsanierungs- und
-verbesserungsarbeiten, im Bereich der sozialen Dienste und der freien Jugendhilfe sowie in den Bereichen Breitensport, freie Kulturarbeit und Vorbereitung denkmalpflegerischer Maßnahmen. Ab 1.4.1997 wurde der Anwendungsbereich des Förderinstruments auf die Bereiche städtebaulicher Erneuerung und Verbesserung des Wohnfeldes erweitert. Außerdem können erstmalig Lohnkostenzuschüsse nach § 249h AFG für zusätzliche Personaleinstellungen in gewerblichen Wirtschaftsunternehmen gewährt werden. Der Arbeitgeber erhält einen pauschalierten Zuschuß zum Arbeitsentgelt in Höhe der ersparten durchschnittlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe.

Dabei gilt eine wichtige Voraussetzung: Das Arbeitsentgelt des geförderten Arbeitnehmers darf höchstens 80 Prozent dessen betragen, was ein vergleichbarer ungeförderter Arbeitnehmer erhält. Andernfalls ist der Zuschuß entsprechend zu kürzen. Ein zugewiesener Arbeitnehmer kann bis zu drei Jahren, in Ausnahmefällen bis zu vier Jahren, gefördert werden.

Zur Durchführung der Maßnahmen ist es erforderlich, daß sich andere Stellen - öffentlich-rechtliche und/oder privatrechtliche - an der Finanzierung beteiligen.
Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 1997. Eine modifizierte Fortführung bis Ende des Jahres 2002 ist im Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vorgesehen.

 
 

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