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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Anstalten und zuständigkeiten


1. Finanz
2. Reform



In Österreich gibt es zur Zeit 29 Anstalten. Es gibt Strafvollzugsanstalten und gerichtliche Gefangenenhäuser. Die Strafvollzugsanstalten sind als allgemeine Anstalten oder als Sonderanstalten (Justizanstalten) zu führen. Männliche und weibliche Insassen sind zu trennen. Soweit Gefangene in besonderen Abteilungen anzuhalten sind, kann die Einzelunterbringung (besonders gesicherte Zelle, Hausarrest und Absonderung) auch in Räumen für andere Gefangene durchgeführt werden.

2.1 Sonderanstalten gem. §8. Abs. 3 StVG
. Zur Durchführung des Erstvollzuges dz. in allgemeinen Strafvollzugsanstalten.

. Zur Durchführung des Strafvollzuges an Strafgefangenen, die wegen einer fahrlässig begangenen strafbaren Handlung verurteilt wurden.
dz. in allgemeinen Strafvollzugsanstalten.

. Zur Durchführung des Strafvollzuges an Strafgefangenen, die an Lungentuberkulose erkrankt sind, dz. Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt

. Zur Durchführung des Strafvollzuges an Strafgefangenen, die sich wegen ihrer psychischen Besonderheiten nicht für den allgemeinen Vollzug eignen, dz. Abteilungen in allgemeinen Strafvollzugsanstalten bzw. Sonderanstalten.

2.2 Anstalten, an denen der Strafvollzug an Jugendlichen durchzuführen ist
Justizanstalt für Jugendliche in Gerasdorf und Wien-Erdberg.

2.3 Aufgaben der allgemeinen Strafvollzugsanstalten
Die allgemeinen Strafvollzugsanstalten (Justizanstalten) dienen dem Vollzug von gerichtlichen Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, soweit für diesen Vollzug nicht Sonderanstalten eingerichtet sind. Die Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt obliegt im Einzelfall dem Bundesministerium für Justiz im Wege der Klassifizierung. Bis zur Festlegung der zuständigen Justizanstalt ist der Strafvollzug im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes einzuleiten (§9, Abs.1 StVG)

2.4 Aufgaben der gerichtlichen Gefangenenhäuser
Unter gerichtlichen Gefangenenhäusern versteht man die bei den Gerichtshöfen erster Instanz in Landeshauptstädten und anderen Städten eingerichteten Gefangenenhäuser.
Es gibt in Österreich insgesamt siebzehn Gefangenenhäuser, unter anderem auch in Wr. Neustadt.

Aufgaben der gerichtlichen Gefangenenhäuser:
. Die Anhaltung von Verwahrungs- und Untersuchungshäftlingen.

. Den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt.

. Den Vollzug von Freiheitsstrafen an männlichen jugendlichen Strafgefangenen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt.

. Den Vollzug von Freiheitsstrafen an weiblichen jugendlichen Strafgefangenen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt.

. Den Vollzug von Freiheitsstrafen, die von Finanzstrafbehörden verhängt wurden.

. Den Vollzug von Freiheitsstrafen, die von Verwaltungsbehörden verhängt wurden, wenn die Verwaltungsbehörde über kein eigenes Arrestlokal verfügt.

. Die Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, bis zur Klassifizierung

Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, sind ausschließlich in den Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe zu vollziehen. Bei einer Strafzeit über drei Monate bis zu einem Jahr kann der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt angeordnet werden.

2.5 Anstalten zum Vollzug der mit der Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen:
. Sonderanstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher

. Sonderanstalten für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

. Sonderanstalten für gefährliche Rückfallstäter

 
 



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