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kunst artikel (Interpretation und charakterisierung)

Weimarer verfassung



Weimarer Verfassung, von dem Juristen Hugo Preuß im Auftrag des Rates der Volksbeauftragten konzipierte Verfassung der Weimarer Republik. Bereits am 20. Januar 1919 wurde der erste Entwurf im "Reichsanzeiger" veröffentlicht. Die überarbeitete Fassung wurde am 31. Juli 1919 von der Nationalversammlung mit 262 (Parteien der Weimarer Koalition) gegen 75 (Deutschnationale Volkspartei, Deutsche Volkspartei, Unabhängige Sozialdemokraten) Stimmen angenommen und löste das "Gesetz über die Vorläufige Reichsgewalt" ab. Am 11. August 1919 wurde die Verfassung durch Reichspräsident Friedrich Ebert (SPD) unterzeichnet; drei Tage später trat sie in Kraft.
Die Weimarer Verfassung - die teils auf den Reichsverfassungen von 1849 und 1871 basierte - bestand aus zwei Hauptteilen ("Aufbau und Aufgaben des Reiches", Artikel 1 bis 108, und "Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen", Artikel 109 bis 165) sowie den "Übergangs- und Schlußbestimmungen" (Artikel 166 bis 181). Sie schrieb eine parlamentarisch-demokratische und föderative Republik vor, in der die "Staatsgewalt vom Volke" ausgehen sollte (Artikel 1). Die Länder besaßen eigene Verfassungen, die jedoch der Reichsverfassung untergeordnet waren ("Reichsrecht bricht Landesrecht"; Artikel 13). Der für sieben Jahre direkt vom Volk gewählte Reichspräsident hatte eine starke Stellung ("Ersatzmonarch"): er vertrat das Reich völkerrechtlich (Artikel 45), besaß den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reiches (Artikel 47), ernannte die Reichsregierung (Artikel 53) und hatte die Möglichkeit, Maßnahmen gegen Störungen von Sicherheit und Ordnung zu ergreifen ("Notstandsartikel" 48). Neben dem obersten Träger der Reichsgewalt, dem Reichstag (Artikel 20 ff.) - der für vier Jahre direkt vom Volk gewählt wurde, mehr politischen Einfluß als im Kaiserreich besaß, aber auf Grundlage von Artikel 25 vom Reichspräsidenten aufgelöst werden konnte -, stand die Vertretung der Länder, der Reichsrat (Artikel 60 ff.), der weniger Macht als der Bundesrat von 1871 hatte und eine vorwiegend beratende Funktion besaß (durch die Finanzreform unter Matthias Erzberger im März 1920 verlor er zusätzlich an Gewicht). Die Reichsregierung (oberstes Verwaltungsorgan) bestand aus dem Reichskanzler und den Reichsministern (Artikel 52). Das Volk besaß die Möglichkeit, durch plebiszitäre Elemente (Volksbegehren und Volksentscheid; Artikel 73) direkt in das politischen Geschehen einzugreifen.
Formell blieb die Weimarer Reichsverfassung auch nach der Machtergreifung Adolf Hitlers am 30. Januar 1933 gültig, faktisch wurde sie jedoch durch das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 außer Kraft gesetzt

 
 

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