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informatik artikel (Interpretation und charakterisierung)

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Bestimmungen für nicht öffentliche stellen


1. Java
2. Viren

 das Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, (§§ 28 (1))

. im Rahmen eines Vertragsverhältnisses
. wenn keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen geschädigt werden
. wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden
 die Übermittlung ist nur mit Zustimmung zulässig, bei Daten über

. gesundheitliche Verhältnisse
. strafbare Handlungen

. Ordnungswidrigkeiten
. religiöse oder politische Anschauungen (§§28 (2))
 der Betroffene kann widersprechen, daß seine Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung verwendet werden (§§ 28 (3))
 werden erstmals personenbezogene Daten gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung und der Art der Daten zu unterrichten (§§ 33 (1))
 eine Benachrichtigung muß nicht erfolgen, wenn
. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen wurden
. die Daten innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung wieder gelöscht werden
. wenn es sich um listenmäßig zusammengefaßte Daten handelt (Zugehörigkeit zu Personengruppe, Name, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr) (§§ 33 (2))
 der Betroffene kann Auskunft verlangen über:
. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen

. den Zweck der Speicherung
. Personen und Stellen, an die seine Daten regelmäßig übermittelt werden, wenn seine Daten automatisiert verarbeitet werden (§§ 34 (1))
 Berichtigung, Löschung, Sperrung ist analog geregelt
 nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für Datenschutz zu bestellen (§§ 36 (1))
 der Beauftragte für den Datenschutz hat Gewährleistung des Datenschutzes sicherzustellen (§§ 37 (1))
 die Aufsichtsbehörde prüft im Einzelfall, wenn Anhaltspunkte auf Mißbrauch vorliegen (§§ 38 (1))

 
 

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