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geschichte artikel (Interpretation und charakterisierung)

Strukturprinzipien, die in der bundesrepublikanischen verfassung niedergelegt sind oder in modifizierter form wiederauf





III.1.1 ...im Vergleich zum VOLK
Gemäß Art. 20 (2) des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist der alleinige Souverän im Staate das Volk. Es drückt seinen Willen mittelbar durch Wahlen und Abstimmungen aus, so dass Institutionen gewählt werden, die diesen Volkswillen in ihrer Art der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung zum Ausdruck bringen.
Auch in der res publica ist das römische Volk der Souverän. Jedoch existieren zwei signifikante Unterschiede zu unserer Verfassung: Zum einen war die res publica direkt-
demokratischer (plebiszitärer) organisiert, da der einzelne (stets männliche) Bürger Zenturien und Tributkomitien zugeteilt war und so aktiv am politischen Leben teilhaben konnte.
Die bundesrepublikanische Verfassung kennt diese direkte Mitbestimmungsmöglichkeit des Volkes nicht mehr ; nur noch auf Ebene einzelner Bundesländer, die ihrer Bevölkerung durch Volksbegehren bzw. -entscheiden die Möglichkeit der aktiven Teilhabe an der aktuellen Tagespolitik ermöglichen.
Zum anderen jedoch ist der römische Staat als timokratisches System aufgebaut, was unsere Verfassung nicht mehr kennt. Dennoch ist es auch Kennzeichen deutscher Verfassungen - bis in unserer Jahrhundert hinein - nach Besitzständen (und männlichem Geschlecht) gewichtet wählen zu lassen, so dass man sagen kann, dass auch dieses Prinzip der res publica über 2000 Jahre in Republiken existiert hat.
Eine weiter Parallele in den Systemen ist im Bürger- und Wahlrecht verwurzelt. Schon die res publica ließ an ihrer Staatsgewalt nur römische Bürger (und später auch Bundes-genossen) teilhaben und nicht die römische Bevölkerung bzw. die Einwohner Roms.
Auch unsere Verfassung ermöglicht es Ausländern nicht an der politischen Willensbildung des Volkes teilzuhaben , obwohl sie ihnen gleiche Pflichten wie z.B. das Entrichten von Steuern auferlegt.


III.1.2 ...im Vergleich zur NOBILITÄT

Nach unserer Verfassung (Art. 3) sind alle Menschen (untereinander und vor dem Gesetz) gleich. In der res publica dagegen war für ein politisches Emporkommen maßgeblich die Zugehörigkeit zur Nobilität. Wer aus einem berühmten Adelsgeschlecht kam, dem konnte deutlich eher eine politische Karriere gelingen, als einem einfache römischen Bürger.
In der Bundesrepublik existieren diese aristokratischen Elemente nicht mehr.
Anders verhält es sich jedoch mit der Ämterlaufbahn, die in res publica üblich (und nötig) war. Auch in der Bundesrepublik hat es sich ergeben, dass die höchsten (exekutiven) Ämter erst nach einer Betätigungszeit z.B. als Landesminister (/-senator) möglich sind. Dies ist von der Verfassung nicht verlangt, doch scheint die Gesellschaft - vernünftiger-weise - an ihre Politiker mit dieser Erwartungshaltung der Erfahrung heranzutreten.


III.1.3 ...im Vergleich zum MAGISTRAT

Auf die Exekutive bezogen, weisen beide Republiken einander die meisten Parallelen auf.
Gemäß Artikel 62 ff. des Grundgesetzes besteht die Bundesregierung aus Bundes-ministern und dem Bundeskanzler. Jedes Regierungsmitglied führt seine Dienstgeschäfte
- im Rahmen der geltenden Gesetze und Verpflichtungen und der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers - eigenständig. Eine Regierung besteht solange bis ein neuer Bundestag zusammentritt, d.h. im Höchstfalle ca. vier Jahre. Danach kann sie, wenn es die politischen Mehrheiten zulassen, beliebig häufig wiedergewählt werden.
Ein Bundesminister wird vom Bundeskanzler gemäß Art. 69 (1) GG zu seinem Stellvertreter ernannt. Auch untereinander vereinbaren die Bundesminister eine Stellvertreterreihenfolge bzw. lassen sich durch einen ihrer Staatssekretäre vertreten.

Der Magistrat der res publica (Konsuln, Prätoren, Zensoren, Kurul. Ädilen und Quästo-ren) war ebenso einer zeitlichen Begrenzung unterworfen (ein Jahr). Der Konsul konnte
wie der Bundeskanzler - als "erster unter gleichen" auch seinen weiteren Magistrats-mitgliedern Anweisungen von grundsätzlicher Bedeutung erteilen.
Die doppelte Besetzung der Ämter (vgl. Kollegialitätsprinzip, Seite 5) ist politisch weitgehender als in der Bundesrepublik mit ihrer Stellvertreterregelung (vgl. intercessio, Seite 6). Anscheinend fürchteten die "Väter des Grundgesetzes" eine zu starke Hemmung (und Beseitigung der Effizienz) der Bundesregierung. Auch ein ähnliches Amt, wie das des Volkstribunen, kennt die bundesrepublikanische Verfassung aus ähnlich gearteten Gründen wohl nicht.
Im Verteidigungsfalle tritt in der Bundesrepublik - ähnlich wie in der res publica - eine Machtbündelung ein, da alle Befehls- und Kommandogewalt (über das Militär) auf den Bundeskanzler übergeht. In Krisenzeiten ernannten Magistrat und Senat hierfür einen imperator und schalteten - auf sechs Monate befristet - die Möglichkeit der intercessio aus.

Alle Regierungsmitglieder (in der Bundesrepublik und in Rom) genießen während ihrer Amtszeit politische Immunität, die jedoch mit Ende ihrer Amtszeit erlischt.


III.1.4 ...im Vergleich zum SENAT

Der Senat der res publica stellt selbst das am wenigsten republikanische Element des Staates dar; dies wird insbesondere im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland deutlich.
Für die völkerrechtliche Vertretung des Bundes zeichnet der Bundespräsident verantwortlich; er ist Staatsoberhaupt, kann das Begnadigungsrecht ausüben und ernennt bzw. entläßt alle Bundesbeamten.
Der Senat hatte im Vergleich dazu insbesondere völkerrechtliche Aufgaben. Doch weiter-
gehend kommen auch exekutive (Finanz- und Münzwesen, Vergabe von Promagistraten) sowie legislative (siehe senatus consultum/auctoritas, Seite 7) Funktionen hinzu.
Insgesamt stellt dieses Verfassungsorgan, das selbst aristokratisch bzw. oligarchisch besetzt war, eine größere Vermischung von verschiedenen Kompetenzarten in der res publica dar, als gemeinhin angenommen wird.

 
 



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