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geschichte artikel (Interpretation und charakterisierung)

Rechte von müttern und mutterschaft (von 1880-1950)





Bereits im 19. Jahrhundert war das zentrale Thema der feministischen Debatten auf Versammlungen, Sitzungen und Anhörungen die Tätigkeit der Frau, die sie als Mütter ausfüllten. Viele behaupteten, daß die Hüterinnen des kindlichen Lebens und Geistes eine "Besondere Arbeit" vollbringen, die eigentlich produktiver sei, als die körperliche Arbeit ihrer Männer. So forderte Käthe Schirmacher, welche Mitglied des Verbandes fortschrittlicher Frauenvereine war, im Jahre 1904 eine soziale, politische und wirtschaftliche Anerkennung der Hausarbeit und der Arbeit der Mütter. Infolge dessen brach in Deutschland eine heftige Diskussion aus, welche ebenfalls das Modell einer obligatorischen Mutterschaftsversicherung als Thema hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt existierte nur eine durch die Gewerbeordnung von 1878 verbindliche Mutterschutzfrist von drei Wochen nach der Entbindung und das Bismarcksche Krankenversicherungsgesetz von 1883. Dieses beinhaltete ein relativ bescheidenes Wochengeld als Beihilfe für selbstversicherte Arbeiterinnen. Mit diesen rechtlichen Rahmenbedingungen konnte man nicht zufrieden sein, und es enstanden Forderungen über eine Verlängerung der Beurlaubung, die Einbeziehung von erwerbstätigen Müttern außerhalb der Industrie und vor allem die Anhebung des Wochengeldes auf mindestens die volle Lohnhöhe. Doch es wurde von staatlicher Seite kaum etwas in diese Richtung unternommen. Deshalb mußten die Frauenrechtlerinnen wiederum die Initiative ergreifen und so verlangte Lily Braun 1897 als auch 1901 die Realisierung der schon erwähnten Mutterschaftsversicherung, die die Bedürfnisse, vier Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung abdecken sollte. Die Verfassung der Weimarer Republik verankerte daraufhin die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie den Mutterschutz in entsprechende Artikel. Diese und das 1927 verabschiedete Mutterschutzgesetz verhalfen der Frau zu einem neuen Status in der Gesellschaft. Nun wurden sie als vollwertige Staatsbürgerinnen und Teilnehmer am politischen und gesellschaftlichen Leben anerkannt. Die parlamentarische Arbeit zugunsten von Müttern, besonders denen der Arbeiterschaft, wurde weitestgehend von sozial-istischen, liberalen und gemäßigten Feministinnen getragen. Doch auch weiterhin existierten Forderungen an Staat und Gesellschaft. So verlangte man zum Beispiel die Zugangsermöglichung zu höheren Berufen wie Ärztin oder Lehrerin, welche bis da hin den Männern vorbehalten waren. In der folgenden, brutalen Zeit des Nationalsozialismus, der wie ein Sturm in Deutschland tobte, gab es für die in ihrer Entfaltung zurückgetriebenen Frauen drei Möglichkeiten vom Staat Unterstützung und Beihilfe zu erhalten.Die erste war die Organisation "Mutter und Kind". Dieser gleichgeschaltete und unter staatlicher Kontrolle stehender Verein unterstützte durch Spenden die sozial schwachen Familien und Mütter mit monatlichen Zahlungen. Die zweite Möglichkeit war die Erarbeitung des "Ehrenkreuzes", einem Orden der 1939 eingeführt wurde und Müttern mit fünf oder mehr Kindern zukam. Besitzerinnen des "Ehrenkreuzes" standen in hohem gesellschaftlichen Ansehen und bekamen somit einige Prämien für ihre Leistungen, die sie dem "Deutschen Staat" erbracht hatten. Die dritte und letzte Möglichkeit bestand in dem erweiterten und modifizierten Mutterschutzgesetz von 1942. Das Hauptziel dieses Gesetzes war es die Verbindung von Mutterschaft und Erwerbstätigkeit zu verbinden, um Müttern Berufschancen einzuräumen und darüber hinaus die Wirtschaft mit Arbeitskräften zu versorgen.

Als 1949 die BRD gegründet wurde, gab es lediglich noch die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern. Die übrigen sozialen Sicherungsmaß-nahmen aus der Zeit der NS-Herrschaft wurden einfach wegrationalisiert, um alles zu vergessen, was an den Zweiten Weltkrieg erinnerte. Somit mußten die Frauen vorerst ohne jegliche Unterstützung leben. Erst 1954 wurde von Seiten der Regierung ein Kindergeld eingeführt, welches fürs Erste die Bedürfnisse abdecken konnte. Der 1979 von einer SPD-
FDP Koalition in die Praxis umgesetzte und sehr schlecht bezahlte Mutterschaftsurlaub mit einer Länge von einem halben Jahr wurde schließlich 1987 durch ein "Erziehungsgeld" ersetzt. Nicht selten kam es dabei zu Zahlungen bis zu 600 DM.

Die DDR folgte nach Ende der 40er Jahre dem sozialen Vorbild der Sowjetunion. Von diesen übernahm man die Ansicht, daß die Frau der Hausarbeit nachzugehen habe, diese jedoch nur sehr gering als eigentliche und einzige "Arbeit" eingeschätzt wurde. Im Jahr 1950 bewilligte man einen Mutterschaftsurlaub mit vollem Lohnausgleich für erwerbs-tätige Mütter. Bedürftige Mütter und Witwen erhielten nur im Falle einer Arbeitsunfähig-keit eine finanzielle Unterstützung. Im Falle einer Arbeitsfähigkeit, wurden diese versagt und die betreffende Person mußte sich arbeitend ihr Geld verdienen. Weiterhin gab es für Mütter beim dritten Kind eine einmalige Prämie und ab dem vierten eine monatliche Beihilfe. Als in den 70er Jahren dennoch ein Geburtenrückgang zu verzeichnen war wirkte man dieser Erscheinung mit einem konkretisierendes Frauenarbeitsgesetz, einer Unterstützung bei Alleinerziehung und einem bezahlten Babyjahr ab der zweiten Geburt entgegen. Durch immer neuere Reformen und Gesetze zum Schutz und zur Unterstützung der Frauen kann man heute sagen, daß die soziale Sicherung einer Mutter so umfassend ist wie noch nie.

 
 



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