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geschichte artikel (Interpretation und charakterisierung)

Durchführung der hexenverfolgung



3.1. Erkennung von Hexen Sehr oft wurden Personen schlicht und einfach denunziert. Das bedeutete, daß

man die Inquisitoren/Hexenrichter durch einfaches Anzeigen - auch anonym -

dazu bewegen konnte, eine Untersuchung gegen eine beschuldigte Person

einzuleiten. Sogar, wenn dies nur auf Grund von Gerüchten oder " Besagen "

geschah. Der Verdacht der Hexerei wurde sehr oft von böswilligen Nachbarn,

Untergebenen oder Verwandten in die Welt gesetzt. Als " Besagen " bezeichnete

man das Nennen von angeblichen Komplizen unter Folter. Nach einer Anzeige

hatten die Hexenrichter die Pflicht, zu untersuchen, ob Grund für eine Anzeige

bestand. Grundlage hierfür war die Carolina. Allerdings waren die Artikel so

allgemein gehalten, daß es für jeden Richter ein Leichtes war, gegen eine Person

Anklage zu erheben.

Normalerweise sollte überprüft werden, ob eine Anzeige auf Grund von Neid,

Mißgunst oder ähnlichem erstattet wurde. Dieser Prüfung entzogen sich die

meisten Richter mit der Begründung, ein Pakt mit dem Teufel falle unter die

Definition der " Ausnahmeverbrechen ", und hierbei würde ein reines Gerücht als

Verdachtsmoment ausreichen. Mit dieser Begründung wurden selbst Kinder und

Geisteskranke als Zeugen für den Prozess zugelassen. Wenn man also nicht

denunziert wurde, bestand immer noch die Möglichkeit durch das " Besagen " in

Verdacht zu geraten. Nach Meinung der Hexenjäger trafen sich nämlich, die

Mitglieder einer Teufelssekte regelmäßig zum Hexentanz oder beim Hexensabbat.

Ullrico@t-online.de (Sebastian Boettcher)

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Deswegen mußten die Mitglieder wohl bekannt sein. Dieses Wissen preßten die

Hexenrichter durch verschärftes Verhör, die Folter, aus den Angeklagten heraus.

Unter der Peinigung der Folter wurden viele Namen von Unschuldigen genannt,

die ihrerseits wieder Namen von Sektenmitgliedern preisgeben mußten.

Dieses System wurde von Gegnern der Hexenverfolgung scharf kritisiert.

Allerdings waren sich die Inquisitoren ihrer Sache sehr sicher, und sie

argumentierten, daß Gott es nicht zulassen würde, daß ein Unschuldiger von einer

Hexe oder einem Hexer beschuldigt würde. Bei den Hexenprozessen wurden vor

allem Frauen angeklagt, da sie - wie weiter oben beschrieben - eine leichtere

Beute für den Teufel waren als Männer. Die Zahl der angeklagten Männer nahm

im Laufe der Inquisition jedoch zu. Es wurden auch immer mehr Kinder gefoltert

und verurteilt, da sie nach Meinung der Hexenjäger sehr früh dem Satan unter -

stellt wurden. Ein anderer positiver Nebenefekt, im Sinne der Inquisitoren, war,

daß Kinder sehr schnell und gedankenlos plauderten. So denunzierte ein

12jähriger Junge 1665 in Reutlingen 170 Personen.

Eine andere Form der Hexenerkennung war die " Hexenprobe ", die in Prozess -

verfahren oft als Beweisaufnahme angewandt wurde. Unter Hexenproben verstand

man die Suche nach Merkmalen, an denen man eine Hexe erkennen konnte.

Eine beliebte " Hexenprobe " war die Wasserprobe, auch Hexenbad genannt.

Hierbei band man der entkleideten Person Arme und Beine fest, schlang ihr ein

Seil um den Körper und warf sie ins Wasser. Wenn die Person oben schwamm,

das taten die meisten wegen des Auftiebs, war sie eine Hexe, denn das Wasser,

das als Element der Reinheit galt, hatte sie abgewiesen. Ein weiteres Beispiel war

die Suche nach einem Hexenmal. Denn man glaubte, daß der Teufel seinen

Hexen, mit denen er sich einläßt, ein Mal aufprägt. Nach diesem Mal wurde von

den Hexengerichten gesucht. Um besser suchen zu können, wurden die

Beschuldigten kahlgeschoren. Fand man ein entsprechendes Mal, so wurde mit

einer Nadel hineingestochen. Geschah dies, ohne daß Blut austrat oder ein

Schmerz empfunden wurde, so galt das Hexenmal als bewiesen.

Ein weiteres unfehlbares Erkennungszeichen für Hexen ist die " Tränenprobe ".

Der Hexenhammer weist auf besondere Zuverlässigkeit dieser Probe hin, denn

wie allgemein bekannt, kann eine Hexe keine Tränen vergießen. Eine Frau, die

während der Folter nicht weint, ist somit als Hexe erkannt. Allerdings ist sie auf

keinen Fall unschuldig, wenn sie weint, denn " Gottes Ratschlüsse sind

verborgen ", und außerdem hat man immer noch die Folter, falls man ein

Geständnis benötigt.

(3/2)

3.2. Prozeßverfahren

Kam es zu einer Anzeige, so wurde erst das soziale Umfeld der Angeklagten - in

Form einer Voruntersuchung - durchleuchtet. Man befragte Zeugen, Nachbarn

und Familienmitglieder. Erhärtete sich der Verdacht, so folgte die Verhaftung der

Person. Schon vor Beginn des Prozesses wurde versucht, die Angeklagten durch

die Untersuchungshaft zu zermürben. Die Kerker waren in einem miserablen

Zustand. Zum Teil verbrachten die Angeklagten ihre Zeit in Ketten gelegt, und die

Frauen waren schutzlos der Vergewaltigung durch den Kerkermeister ausgesetzt.

Ullrico@t-online.de (Sebastian Boettcher)

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Die erste Befragung verlief nach einem festen Muster. Zum Teil wurde das

Verhör mit einer Zermonie im religiösen Sinne begonnen. Hierbei hängte man den

Angeklagten Reliquien um und betete über ihnen. Dann wurden wieder und

wieder dieselben Fragen gestellt:

. Wann, wo und wie hat sie sich dem Teufel versprochen?

. Wie und wie oft hat sie sich dem Teufel hingegeben?

. Wie oft war sie Gast beim Hexensabbat?

. Wie ging es dabei zu und wen hat sie dort gesehen?

. Wo und wie hat sie durch Zauberei Schaden angerichtet?

.

.

.

Es waren in Hexenprozessen Verteidiger zugelassen, obwohl man oft lesen kann,

daß dies nicht der Fall war. Allerdings erhielten sie nur mangelnde Informationen

und mußten natürlich selbst aufpassen, daß sie nicht selbst in Verdacht der

Hexerei gerieten. Somit beschränkten sie sich darauf, auf die Einhaltung der

Vorschriften hinzuweisen. Führte das " gütliche Verhör " nicht zum gewünschten

Erfolg, so kam man zur nächsten Stufe, zum " Schreckeinjagen mit Worten ".

Hierbei brachte man den Angeklagten die Verwendung der Folterwerkzeuge nahe.

Stieß auch dies auf keinen Erfolg, so wurden den Angeklagten die Folter -

werkzeuge angelegt, um zu verdeutlichen, daß es Ernst wurde. Diesen Punkt

nannte man " Schreckeinjagen in der Wirklichkeit ". Erst dann, wenn man immer

noch kein Geständnis bekommen hatte, schritt man zu den " Hexenproben " und

dem " verschärften Verhör ". (1/3)

 
 

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