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geschichte artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die sozialversicherung



Beim Wiederaufbau des Sozialleistungssystems in der SBZ bzw. DDR spielte von Anfang an der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) die dominierende Rolle. So wurde schon auf dem Gründungskongress des FDGB im Februar 1946 beschlossen, eine einheitliche Sozialversicherung in Form von Sozialversicherungsanstalten einzurichten. Die Einheitsversicherung unterschied sich von ihren Vorgängern, deren Nachfolge sie angetreten hatte, vor allem dadurch, dass sie erstens alle Versicherungszweige, also Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, in einem Versicherungsträger vereinte, und zweitens dadurch, dass sie einen einheitlichen, nach Risiken nicht augspaltbaren Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 20 Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens erhob, der je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen war. Gleichzeitig wurden die neugeschaffenen Landesversicherungsanstalten (LVA) der Oberaufsicht der Deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge (DVAS) unterstellt. Und es trat ein einheitliches Leistungsrecht in Kraft, das für alle Versicherten galt.

     Neben den Angestellten wurden auch die ehemaligen Beamten in die Sozialversicherung einbezogen. Versicherungspflichtig wurden zudem alle kleinen Selbständigen, soweit sie nicht mehr als fünf Personen beschäftigten. Diese Maßnahmen wirken deshalb heute so erstaunlich modern, weil exakt diese Punkte heute die Diskussion über die Finanzierbarkeit und Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme in der Bundesrepublik beherrschen. Mit der Verordnung über die Sozialversicherung, am 02.03.1956 ging die Verantwortung, die Leitung und die Kontrolle der Sozialversicherung endgültig auf den FDGB über: Die Selbständigen (Bauern, Handwerker, Freiberufler) wurden in die Deutsche Versicherungsanstalt (DVA) ausgegliedert.

     Kurz darauf wurde die Zentralverwaltung für Sozialversicherung mit der Abteilung Sozialversicherung des FDGB-Bundesvorstandes zusammengelegt Hinsichtlich der organisatorischen Grundstrukturen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen blieb es in der achtziger Jahren im wesentlichen bei dem Ende der siebziger Jahre erreichten Entwicklungsstand. Die Renten lagen weit unter den - ohnehin nicht üppigen - Arbeitseinkommen

 
 

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