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geschichte artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die auswirkungen der koreakrise auf die schweiz





Die Schweiz hatte beim Koreakrieg (ab 1950) erstmals die Chance, das von ihr propagierte Konzept "Neutralität und Solidarität" auf internationaler Ebene anzuwenden. Sie wurde Mitglied einer neutralen Überwachungskommission (NNSC, Neutral Nations Supervisory Commission), dessen neutrale Mitglieder je einen Delegierten in das Krisengebiet sandten. Jede Partei konnte zwei neutrale Staaten als Mitglieder bestimmen: die UNO wählte die Schweiz und Schweden, Nordkorea wählte Polen und die Tschechoslowakei. Eine zweite Kommission, die NNRC (Neutral Nations Repatriation Commission), sollte sich um die Zurückfürung der Kriegsgefangenen kümmern.

Die Schweiz hatte Zweifel, was die dadurch entstandene Möglichkeit der Parteilichkeit betraf, und beharrte auf ihrem Neutralitätsverständnis, welches die UNO bestätigte.

Der Bundesrat erklärte die grundsätzliche Bereitschaft zur Teilnahme an weiteren solchen Missionen. Die Annahme von Mandaten wurde aber an mehrere Bedingungen geknüpft, die wichtigsten davon:

- Einigung aller Parteien über Inhalt und Ausmass des Mandates
- Neutralitätspolitische Unbedenklichkeit des Mandates
- Handlungsfreiheit der Schweiz

- Zeitliche Begrenzung der Mission

Solche Mandate wurden als neue Elemente der Guten Dienste betrachtet. Die Schweiz konnte so ihre Solidarität zeigen, ohne das Neutralitätskonzept zu verletzen.
In der Folge übernahm die Schweiz einige Mandate der UNO, so zum Beispiel in der Suez-Krise 1956, als die Swissair UNO-Truppen nach Ägypten beförderte, oder in der Kongo-Krise (1960 - 1964), wo die Schweiz auch eine Ärzteequipe hinschickte. Die Schweiz leistete auch mehrere finanzielle Beiträge an die UNO und ihre Unterorganisationen. Grund dazu war die Einsicht, die UNO verfolge ähnliche Ziele wie die Schweiz: Kriegsverhinderung, Friedensförderung, usw.

Verweigert wurde lediglich die finanzielle Unterstützung von militärischen Aktionen. Dies war auf den immer noch geltenden Gegensatz der Neutralität und der kollektiven Sicherheit zurückzuführen. Dieser verbot die Teilnahme an kollektiven militärischen Aktionen.

 
 


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