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geschichte artikel (Interpretation und charakterisierung)

Der westfälische frieden (24. 10. 1648)



Der westfälische Friede hat eine lange und komplizierte Vorgeschichte. Zu ersten Friedensverhandlungen kam es bereits 1630/1631, dann nahmen 1636 wieder spanische, französische, kaiserliche und dänische Gesandte Kontakte auf. Stärkstes Interesse an einem baldigen Friedensbeschluß besaßen die Reichsfürsten, am wenigsten wollte Frankreich einen frühzeitigen Friede, sondern suchte die völlige Niederlage Spaniens und bot deswegen alle Kräfte auf, seine Verbündete, vor allem Schweden, immer wieder zu aktivieren. Beriets lange stand auch fest, dass der Frieden nur mit ausländischen Staaten geschlossen werden konnte und dass dabei sowohl konfessionelle wie verfassungsrechtliche Problem des deutschen Reiches gelößt werden mussten.

Vier Jahre (1644 - 1648) langwieriger Verhandlungen dauerte es, bis die drei Gruppen (der Kaiser, Frankreich und Schweden mit ihren jeweiligen Verbündeten) sich einigen konnten. Der Westfälische Friede wurde auf einem seit 1643 tagenden Friedenskongreß ausgehandelt. Am 24. 10. 1648 unterzeichneten dann 148 Gesandte zur Beendigung des Dreißigjährigen Krieges die zwischen dem Kaiser und Frankreich (und seinen Verbündeten) beschlossen Verträge in Münster, und die zwischen dem Kaiser und Schweden (und seinen Verbündeten) beschlossen Verträge in Osnabrück, denen sich auch die Reichsstände durch Unterzeichnung anschlossen. Diesem Friedensvertrag war ein Friede zwischen Frankreich und Spanien (30. 1. 1648, Friede von Münster) vorausgegangen, der nun wieder bekräftigt wurde.

Der westfälische Friede war zugleich europäische Friedensordnung und Reichsgrundgesetz, wobei beide Bestandteile untrennbar miteinander verzahnt waren: Die Reichsverfassung war jetzt Teil des europäischen Staats - und Völkerrechts. Die beiden Garantiemächte Frankreich und Schweden hatten bedeutende territoriale Gewinne gemacht und stiegen zu europäischen Vormächten auf, Spanien verlor die Niederlande und seinen Rang als europäische Hegemonialmacht. Die deutschen Fürsten erhielten die volle Landeshoheit sowie das Bündnisrecht untereinander wie auch mit außerdeutschen Staaten.

10.1.) Territoriale Veränderungen

Die Schweiz und die Vereinigten Niederlande erhielten die vollen Souveränität und schieden somit aus dem Reichsverband aus.

Frankreich erhielt von Habsburg die Bistümer Metz, Toul, und Verdun, die damit ebenfalls aus dem Reichsverband ausschieden. Weiters erhielt Frankreich die Landgrafschaft Ober - und Unterelsass, den Sundgau und die Landvogtei über zehn elsässische Reichsstädte (nämlich Hagenau, Colmar, Schlettstadt, Weißenburg, Landau, Oberehnheim, Rosheim, Münster im St. Gregoriental, Kaysberg und Türkheim), die Breisach und Pinerolo sowie das Besatzungsrecht in Philippsburg, somit also die Rheingrenze, die durch die Brückenköpfe Breisach und Philippsburg gesichert war.

Schweden erhielt Vorpommern mit der Odermündung mitsamt den Inseln Rügen, Usedom und Wollin (Dadurch erlangte Schweden auch die Kontrolle über die Mündung der Weser, Elbe und Oder.), Gartz, Damm, Gollnow, Wismar, das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden als Reichslehen unter dem Titel des Herzogtums mit Sitz und Stimme im Reichstag.

Brandenburg erhielt Hinterpommern und Cammin, die Bistümer Halberstadt und Minden, die Grafschaft Hohenstein und die Anwartschaft auf das Erzbistum Magdeburg.Mecklenburg erhielt die Bistümer Schwerin und Ratzeburg.
Kursachsen erhielt die Ober - und die Niederlausitz als erbliches böhmisches Lehen (seit 1635 in Pfandbesitz).
Bayern erhielt die Oberpfalz
Alle Reichsfürsten kamen bis auf wenige kleine Änderungen wieder in den Besitz ihrer Herrschaft in dem aus 236 Teilstaaten bestehnden Heilige Römische Reich.


10.2.) Konfessionelle Regelungen

Der Augsburger Religionsfriede (1555) wurde erneuert und anerkanntund auf die Kalvinisten als dritte Konfession ausgedehnt. Damit wurde eine wesentliche Grundlage für religiöse Toleranz und Religionsfreiheit geschaffen. Der Grundsatz (cuius regio, eius religio; Die Reichsstände konnten die Religionszugehörigkeit ihrer Untertanen bestimmen, wer sich weigerte, konnte nach dem Verkauf seines Hab und Guts auswandern) wurde zwar beibehalten, doch das Jahr 1624 (sog. Normaljahr) als Richtlinie für die Rückerstattung des Glaubens und der geistlichen Besitzverhältnisse verwendet:

Der Besitzstand der geistlichen Güter und die konfessionellen Verhältnisse sollten aufrechterhalten bleiben oder so wiederhergestellt werden, wie sie am 1.Jänner 1624 bestanden hatten. Das Normaljahr schränkte das Grundrecht entscheidend ein, beendete sowohl die Gegenreformation als auch die evangelische Säkularisationen und bestimmte im Wesentlichen die Religionsverhältnisse im Heiligen Römischen Reich. Dem Corpus Catholicorum wurde im Reichstag ein gleichberechtigter Corpus Evangelicorum gegenübergestellt, ebenfalls wurden alle Reichsbehörden paritätisch besetzt. Die Säkularisierung der Politik, wie sie sich im Dreißigjährigen Krieg durchgesetzt hatte, kam dem Religionsfrieden entgegen, der auch die Zeit des Konfessionalismus beendete.

10.3.) Die Änderung und Spezifizierung der Reichsverfassung

Die Reichsstände erhielten die volle Landeshoheit bestätigt und dazu das Recht Bündnise untereinander und mit auswärtigen Mächten zu schließen, die sich jedoch nicht gegen den Kaiser und Reich richten durften. Der Kaiser wurde bei den Reichsgeschäften und der Gesetzgebung im Heiligen Römischen Reich an die Zustimmung der Reichsstände gebunden, zu denen neben Kurfürsten und Fürsten nun auch die Reichsstädte traten; damit verlagerte sich der politische schwerpunkt eindeutig in die Territorien. Die Außenpolitik des Reichsoberhauptes wurde an die Zustimmung des Reichstages gebunden.

Der Kaiser verlor somit das Recht an den Reichstag, allein über Krieg und Frieden, militärische und außenpolitische Dinge zu entscheiden. Der Westfälische Friede beendete nun den langen Kampf zwischen Kaiser und Reichsständen zu deren Gunsten, wobei die reichsständische Libertät nicht zuletzt auch im Interesse auswärtiger Mächte auf Kosten der kaiserlichen Reichsgewalt gestärkt wurde.
Bayern behielt die 1623 gewonnene pfälzische Kurwürde; für die Pfalz wurde eine neue Kur geschaffen

10.4.) Europäische und welthistorische Bedeutung

Mit seiner Betonung staatlicher Souveränität und zwischenstaatlicher Kooperation begründete der Westfälische Frieden eine neue europäische Ordnung prinzipiell gleichberechtigter Staaten. Eine Konfliktlösung gelang erstmals durch Verhandlung. Zum anderen ist die Festschreibung einer staatlichen Ordnung, eines Staatensystems, anzuführen, in dem ausschließlich nur die Adelswelt, die ja auch das Friedenswerk selbst betrieb, politisches Gewicht besaß und in der ständische, bürgerliche oder bäuerliche Bewegungen kaum noch eine Rolle spielten. "Der Dreißigjährige Krieg bildete den Höhepunkt innerfeudaler Führungskämpfe, die objektiv auf die Reorganisation der politischen Adelsmacht abzielte (M. Radlkofer)." Sogesehen stellt der Westfälische Friede kein revolutionelles Werk dar, das die sozial - politischen Strukturen Europas grundlegend geändert hätte, sondern war im Gegenteil ein Element der Neuorganisation aristokratischer Herrschaft.

 
 

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