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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gastgewerbe



Das Gastgewerbe zählt zu den nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben.

Gewerbeberechtigung (Unternehmerprüfung) für:

-Beherbergung von Gästen
-Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen
-Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen
-Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen

-Catering

Der Gastgewerbebetreibende hat bei der Gewerbeanmeldung den Umfang seiner Gewerbeberechtigung durch eine entsprechende Formulierung selbst zu bestimmen und die Betriebsart (Hotel, Gasthof, Pension, ...) anzugeben.

Unter Verabreichung und Ausschank ist zu verstehen, dass die Speisen und Getränke an Ort und Stelle konsumiert werden können.


Beherbergung von Gästen
-Verabreichung des Frühstücks, kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken, von Flaschenbier und von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken ist erlaubt
-der Verkauf von Waren des üblichen Reisebedarfs, wie Toilettenartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, üblichen Reiseandenken, Geschenkartikel, Treib- und Schmierstoffe sowie bestimmte Druckwerke ist erlaubt


Verabreichung von Speisen jeder Art
-der Verkauf von Waren des üblichen Reisebedarfs (siehe oben) ist erlaubt
-der Verkauf von nichtangerichteten kalten Speisen, halbfertige Speisen, von Lebensmitteln, die in seinem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, sowie von Reiseproviant ist erlaubt


Nicht an eine Gewerbeberechtigung gebunden sind folgende Leistungen:
1. die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen durch Bäcker, Fleischer, Konditoren und Lebensmittelhändler
2. Verkauf von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten in warmem Zustand auf der Straße
3. Verabreichung und Ausschank von unetgeltlichen Kostproben (auf Messen auch von entgeltlichen Kostproben)
4. Ausschank und Verkauf von Milch in unverschlossenen Gefäßen
5. Ausschank und Verkauf von nichtalkoholischen Getränken in unverschlossenen Gefäßen durch Automaten
6. in einer Schutzhütte (Privatpension) ist alles bis auf das Catering ohne Gewerbeberechtigung erlaubt
7. Ausübung eines Würstelstandes, wenn nicht mehr als 8 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden
8. im Rahmen des Buschenschankes dürfen einfache Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten ohne Beschränkung auf 8 Verabreichungsplätze ausgeübt werden (Buschenschankbuffet)
9. alle Gewerbebetreibenden sind zum unentgeltlichen Ausschank von Getränken berechtigt
10. bei einer Beherbergung bis 10 Betten ist das Verabreichen eines Frühstücks, von kleinen Imbissen, der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken erlaubt

 
 

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