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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die historischen wurzeln des markenartikels und die rechtlichen hintergründe



Obwohl Marken eine herausragende Bedeutung erst seit Anfang des 20. Jahrhunderts besitzen, gab es Marken im weiteren Sinne auch schon in der früheren Geschichte. Man denke nur an das handwerkliche Gewerbe im Altertum. Damals versah der Handwerker sein Produkt mit einem ganz bestimmten Zeichen um es zum einen als sein Produkt zu markieren und zum anderen sein handwerkliches Geschick mit seinem Zeichen auszuweisen. Seine Kunden lernten schnell, daß ein Produkt, welches sein Zeichen trug, sich durch ganz spezifische Merkmale auszeichnete. Somit hat er seine Produkte gegenüber anderen individualisiert.
Ein weiteres Beispiel aus der Geschichte läßt erste Wortverwandtschaften zu der englischen Bezeichnung für Marke, \"Brand\", erkennen. Im frühen 18. Jahrhundert wurden Markierungen in Whiskeyfässern eingebrannt, -the brand-, die dem Käufer auf gewisse Art und Weise den Inhalt der Fässer garantierte. Umgekehrt bedeutete diese Markierung einen gewissen rechtlichen Schutz für den Hersteller. (vgl. Stern Buch)
Im Wilden Westen, zu Zeiten der Selbstjustiz, hatte das Markieren von Eigentum eine herausragende Rolle gespielt. Hier wurde beispielsweise durch das Brandzeichnen von Herdentieren der Besitzer eindeutig bestimmt. Das Brandzeichen diente somit der Unterscheidung der Tiere eines Besitzers von Tieren eines anderen. Das Aneignen fremder \"Markentiere\" wurde wie allgemein bekannt, mit dem Tod bestraft.
In Deutschland findet das Markenwesen seine Wurzeln im Mittelalter. Damals herrschte eine strenge Marktordnung, die für eine Steuerung des Güteraustausches sorgte. In diesem Zusammenhang sorgten vor allem die Zünfte für eine möglichst hohe und einheitliche Qualität der Produkte. So wurden die Produkte, die die Werkstätten der Gewerbetreibenden verließen einer sogenannten Schau unterzogen. Sie war eine Form der Selbstkontrolle, die auf Belohnung und Bestrafung basierte. Bäcker beispielsweise, die zu leichte Brötchen backten, wurden in einem Gewässer geschnellt. Tuch und Leinen wurden entsprechend ihrer Qualität mit Gebühren versehen. Die höchste Qualität wurde nur mit einer geringen Gebühr belegt. Qualitativ minderwertige Ware wurde mit höheren Gebühren geahndet, zum Teil sogar zerschnitten. Die jeweiligen Qualitätsstufen wurden mit entsprechenden Gütesiegeln markiert, den sogenannten Gütemarken der Zünfte. Außerdem mußte der jeweilige Meister sein eigenes Zeichen setzten, welches in die Zunftrolle eingetragen wurde. Beanstandungen der Ware konnten so bis zum Hersteller geltend gemacht werden. Andersherum wurden Produkte mit bestimmten Zeichen für ihre besondere Qualität geschätzt und berühmt. Dieses System der frühen Güte- und Herstellermarken erwies sich als so wirksam, daß selbst Unternehmen, die nicht den Zünften angehörten, dazu über gingen, ihre Produkte mit willkürlichen Marken zu versehen. Nach und nach festigte sich bei Anbietern wie Nachfragern ein ausgeprägtes Markenbewußtsein. Dieses Phänomen beschrieb der Bologneser Rechtsgelehrte, Bartolus de Saxoferrato, bereits im 14. Jahrhundert in seinem Werk - De insigniis et armis -, das als Grundlage unseres modernen gewerblichen Rechtsschutzes gilt (vgl. Dichtl, 1992, S.2-4).
Mit Einbruch des Industriezeitalters vollzog sich ein Wandel. Die Gewerbefreiheit wurde eingeführt (in Deutschland durch die Gewerbeordnung im Jahre 1869) und der starke Einfluß des Handwerks und der Zünfte nahm ab. Die Massenproduktion und das Produzieren für eine anonyme Masse schwächten den direkten Kontakt des Produzenten zum Abnehmer. Dadurch kam dem Handel ganz neue Aufgaben zu. Mehr und mehr gingen die Erzeuger dazu über, ihre Produkte durch entsprechende Markierung und nicht zuletzt mit Hilfe der einsetzenden Werbung, der Uniformität und Anonymität der Massenware zu entziehen. Somit konnte der abgerissene direkte Kontakt zwischen Hersteller und Endverbraucher wieder geknüpft werden (Berekoven, 1992, S.35).
\"Damit war, etwa zu Beginn unseres Jahrhunderts, der Markenartikel, wie er sich heute präsentiert, geboren.\" (Dichtl, 1992, S.4)
Ein gewisser rechtlicher Schutz findet sich bereits im Preußischen Allgemeinen Landesrecht von 1794. Es sah zwar noch keine Eintragungsmöglichkeit für Kennzeichen vor, enthielt aber eine Strafvorschrift für die fälschliche Bezeichnung von Waren mit dem Namen oder Merkmal eines Dritten. Eine erste allgemeine Regelung für die Eintragung gewillkürter Fabrik- und Gewerbezeichen wurde 1837, in Bayern durch Landtagsabschied, erlassen. Die erste allgemeine deutsche Regelung des Markenschutzes brachte das Reichsgesetz von 1874. Nach dem Zweiten Weltkrieg trat das Warenzeichengesetz (WZG) für den Schutz von Marken in Kraft. Aufgrund der Kriegszerstörung fand keine Amtsprüfung bzw. Kollisionsprüfung der zur Eintragung beabsichtigten Marke statt. Statt dessen wurde das Aufgebotssystem mit dreimonatiger Widerspruchsfrist eingeführt, das bis heute seine Gültigkeit behalten hat (vgl. Westerhoff, 1976, S.5).
Das heutige WZG wurde erst vor kurzem, am 01.01.1995, in das Markengesetz umgewandelt. Da beide große Parallelen aufweisen, sei an dieser Stelle das überholt WZG ausführlich beschrieben und durch die Änderungen des neuen Markengesetzes ergänzt.
Der Gesetzgeber spricht nicht von Marken sondern von Warenzeichen oder auch Zeichen. Unter einem Zeichen versteht man ein Kennzeichen, das es dessen legitimen Verwender (Inhaber oder Lizenznehmer) erlaubt, seine Ware im Sinne eines Exklusivrechtes von denen der Wettbewerber abzuheben. In diesem Punkt erfüllt die Kennzeichnung von Waren die Funktion der Unterscheidbarkeit und damit die der Abgrenzung zu anderen Waren. Das verwendete Zeichen muß bestimmte Eigenschaften erfüllen. Wird ein grafisches Zeichen verwendet, so muß er zweidimensional und flächig sein. Bei der Verwendung von Schriftzeichen kann der Eigenname des Herstellers (z.B. Nestlé), eine Herkunftsbezeichnung (z.B. Solinger Schneidewaren), ein Phantasiewort (z.B. Fa), ein Aktynom (z.B. Persil), ein Bild (z.B. das Krokodil von Lacoste) oder eine Zahl (z.B. 4711) benutzt werden. Außerdem besteht auch die Möglichkeit, die Eigenschaften der Zeichen zu kombinieren. Nicht als Zeichen zugelassen sind Einzelbuchstaben und Schlagwörter wie Super, da sie zum Allgemeingut der Kommunikation zählen und durch eine entsprechende Schutzwirkung dieser nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung stünden. Ebenfalls unzulässig sind akustische Zeichen (Dichtl, 1992, S.6).
Mit der Eintragung des Zeichens in die Zeichenrolle des Deutschen Patentamtes in München wird das Zeichen zu einer Marke und die mit ihr gekennzeichnete Ware zu einem Markenartikel (im weiteren Sinne, siehe hierzu Kapitel 5.5). Somit wird auch ersichtlich, daß unter Marke und Markenartikel in der materiellen Ausprägung ein und das selbe zu verstehen ist. Zu beachten ist jedoch, daß nur das Zeichen an sich schutzfähig ist, die Ware selbst nicht, es sei denn, daß sie mit einem entsprechendem Patent belegt ist (Durch die Eintragung in die Zeichenrolle entsteht nur ein Exklusivrecht für das Zeichen und nicht für die in Umlauf gebrachte Ware, d.h. gleiche Ware darf von Wettbewerbern in Umlauf gebraucht, aber nicht mit einem \"Eingetragenen Warenzeichen\" markiert werden, für welches kein Rechtsanspruch besteht.).
Ob ein Zeichen schutzfähig ist, wird vom Deutschen Patentamt geprüft. In §1(1) WZG heißt es:\" Wer sich in seinem Geschäftsbetrieb zur Unterscheidung seiner Ware von den Waren anderer eines Warenzeichens bedienen will, kann dieses Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden.\" Dies hat beim Deutschen Patentamt in München zu erfolgen. Das Amt prüft die Schutzwürdigkeit des Zeichens nach folgenden Kriterien:

- Diskriminationskraft
- Freihaltungsbedürftigkeit

- Täuschungsgefahr
- Ärgernis

- Anstößigkeit (Hammann, 1992, S.210)
Ist die Eintragung in die Zeichenrolle erfolgt, so hat der Inhaber und von ihm berechtigte Personen das Recht, Waren, ihre Verpackung oder Umhüllung mit dem Zeichen zu versehen, diese in den Verkehr zu bringen und das Zeichen in Anzeigen, auf Preislisten, Briefpapier, Rechnungen usw. einzusetzen. Dieses Recht besteht zunächst für 10 Jahre und kann immer wieder verlängert werden (Dichtl, 1992, S.7).
Das neue Markengesetz hat am 01.01.1995 das WZG abgelöst. Der im WZG unglücklich gewählte Begriff \'Warenzeichen\' wird nun durch den präziseren Begriff \'Marke\' ersetzt. Auch inhaltlich wurde der Markenbegriff erweitert. Neben der bisherigen Form sind nach neuem Recht auch dreidimensionale Marken und Hörmarken möglich. Ein weiteres wichtiges Merkmal des neuen MarkenG ist es, daß nunmehr nahezu alle einschlägigen Vorschriften zusammengefaßt wurden und nicht mehr in einer Vielzahl von Gesetzen verstreut sind.

 
 

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