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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Bodenschätze

Die gmbh -



Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.


Sie gilt als Handelsgesellschaft und kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ( z.B. zu wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen Zwecken ) durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. (§§ 1, 13 GmbHG)

1996 wurden in Deutschland 630.337 GmbHs in den Handelsregistern geführt (Stat. Bunoesamt>.


Gründungsphasen

Die Gründung der GmbH erfolgt in drei Phasen:





1. Vorgründungsgesellschaft

. Die Gründer verpflichten sich, für die künftige GmbH tätig zu werden

. Es werden nur interne Regelungen getroffen oder vorbereitet


. Außenkontakte fehlen noch

. Die Vorgründungsgesellschaft wird als GbR geführt.

. Steuerlich wird sie wie Personengesellschaften behandelt.






2. Vorgesellschaft

. Die 2. Phase umfaßt die Zeit ab Abschluß des Notarvertrages bis zur Eintragung ins Handelsregister (HR). Die GmbH ist gegründet, aber noch nicht eingetragen.

. Die Vorgesellschaft wird als GbR geführt.

. Tritt die Vorgesellschaft nach außen geschäftlich in Erscheinung und betreibt sie ein Grundhandelsgewerbe nach § 1 HGB, wird sie als OHG behandelt. Werden vor der Eintragung ins HR Verträge abgeschlossen, so haften die Handelnden persönlich und gesamtschuldnerisch.

. Steuerlich wird die Vorgesellschaft wie eine GmbH behandelt.



3. Entstehung der GmbH

Die juristische Person (=Körperschaft) ,,GmbH" entsteht mit dem Tag der Eintragung ins HR, Abt. B.
Die Eintragung hat rechtserzeugende (=konstitutive ) Wirkung.


Der Anmeldung zum HR wird beigefügt:

. Gesellschaftsvertrag  Grundlage in Gestaltungsfragen
(Geschäftsführer, Geschäftsführergehalt, Gewinnverwendung, Stammeinlagen...)

. Namensliste der Gesellschafter mit Angabe der Stammeinlage, Verträge über Sacheinlagen, evtl. Gutachten über Wert der Sacheinlagen

. Wenn im Gesellschaftsvertrag nicht bestimmt: Geschäftsführer

. ggf. die staatliche Genehmigungsurkunde
(bei Steuerberatungs- , Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Kreditinstituten),

. die Versicherung, daß die vorgeschriebenen Stammeinlagen bewirkt worden sind.

. eine Versicherung der Geschäftsführer, daß sie in den letzten 5 Jahren nicht wegen Konkursstraftaten verurteilt worden sind

. Angabe der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer

. Unterschriftsprobe



Das Kapital


Die Kapitaleinlage eines jeden Gesellschafters wird Stammeinlage genannt. Sie muß mindestens 500 DM betragen und kann für jeden Gesellschafter unterschiedlich hoch sein. Mit der Einlage erwerben die Gesellschafter den Geschäftsanteil (u.U. wichtig für Gewinnverteilung). Diese Anteile können in Urkunden verbrieft sein. Sie sind aber kein börsenfähiges Wertpapier, können aber durch notarielle Beurkundung veräußert oder vererbt werden. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Jeder Gesellschafter kann nur eine Stammeinlage leisten, sie muß durch 100 teilbar sein.

Durch den Gesellschaftsvertrag kann auch eine Nachschußpfllicht der Gesellschafter vereinbart werden.

Die Summe der Stammeinlagen bilden das Stammkapital, das in der Bilanz als ,,gezeichnetes Kapital\" ausgewiesen wird. Es muß mindestens 5O.OOO DM betragen.

Vor der Anmeldung der GmbH beim HR muß 25 % jeder Stammeinlage eingezahlt worden sein (bei
Sacheinlage 4 Jbergabe), insgesamt mindestens DM 25.000. Die Einlagen werden Vermögen der
GmbH.



Organe der GmbH


Die Gesellschafterversammlung


Die Gesellschafterversammlung ist das beschließende Organ der GmbH. Beschlüsse erfordern einfache Mehrheit. Je 100 DM Stammeinlage 1 Stimme. Bei Änderungen des Gesellschaftervertrages ist eine ¾-Mehrheit und eine notarielle Beurkundung erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe ist möglich, wenn alle Gesellschafter zustimmen.

Zu den Aufgaben der Gesellschafterversammlung gehört u.a.:

. Treffen von Grundentscheidungen der Unternehmensführung,

. Beschluß über die Festsetzung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung

. jederzeitige Bestellung und Abberufung von Geschäfisführem

. Änderungen des Gesellschafter-Geschäftsführer-Dienstvertrages,

. Aufstellung von Regeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung,

. Beschluß über die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen,

. Beschluß über die Rückzahlung von Nachschüssen,

. Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten,

. Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen


. ggf. Wahl des Aufsichtsrates.




Rechte der Gesellschafter
. Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und Stimmrecht

. Auskunfts- und Einsichtsrecht


. Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen

. Anspruch auf Gewinnanteil
. Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös

Pflichten der Gesellschafter
. Leistung der vereinbarten Stammeinlage
. Zahlung von Verzugszinsen bei verspäteter Einzahlung
. Nachschußpflicht bei vertraglicher Vereinbarung
. weitere vertraglich vereinbarter Pflichten, z.B.:

- Gewährung eines Darlehens an die GmbH
- Nutzungsüberlassung von Rechten und Sachen
- Übernahme von Geschäftsführertätigkeiten
- Wettbewerbsverbot



Der Aufsichtsrat



Der Aufsichtsrat ist das Überwachungsorgan der GmbH. Die Aufgaben des Aufsichtsrates kann bei freiwilligem AR (bis 500 AN) im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Ansonsten finden die jeweiligen Gesetze (Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz, Aktiengesetz) Anwendung. In der Praxis findet sich der AR eher selten bei GmbH's.



Die Geschäftsführung


Die Geschäftsführung ist das ausführende Organ der GmbH. Es können ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt werden. Durch den Geschäftsführer wird die GmbH handlungsfähig. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtllch.

Die Geschäftsführung kann von einem angestellten Geschäftsführer ausgeführt werden, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist oder von einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter ist (Gesellschafter-Geschäftsführer).

Jede Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers ist im HR einzutragen, genau wie die Art der Vertretungsbefugnis (Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis). Die Geschäftsführung kann im Innenverhältnis beschränkt werden.

Die Aufgaben werden im Dienstvertrag, GmbHG und durch Gesellschafterbeschlüsse festgelegt.

Der Geschäftsführer ist Angestellter der GmbH und erhält ein Gehalt, das als Betriebsausgabe ansetzbar ist.




Pflichten des Geschäftsführers:
. Ausübung der Geschäftsführung entsprechend den Weisungen der Gesellschafterversammlung und unter Beachtung des Gesellschaftsvertrages.
. Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter
. Ordnungsgemäße Führung der Bücher und Bilanzierung
Dies umfaßt die Inventarpflicht, die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und des Lageberichts, die Erteilung des Prüfungsauftrags an die Abschlußprüfer, die Mitwirkung an der Abschlußprüfung durch Auskunfts- und Vorlagepflichten, die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses sowie die Aufbewahrung dieser Unterlagen.


. Abgabe der Steuererklärungen der GmbH
. Sicherung des Stammkapitals vor verbotenen Auszahlungen
. Verhinderung des verbotenen Erwerbs eigener Anteile
. Einberufung der Gesellschafterversammlung
. bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Konkurs- oder Vergleichsantrag stellen.




Haftung


Gegenüber Dritten haftet grundsätzlich nur das Vermögen der GmbH, was bedeutet, daß die einzelnen Gesellschafter nur in Höhe ihrer Stammeinlagen haften. Die Haftungsbeschränkung der GmbH umfaßt also nur das Gesellschaftsvermögen. Sie gilt erst ab Eintragung der GmbH in das HR.

Deshalb werden GmbH's oft in Form einer Betriebsaufspaltung geführt. Bei der Betriebsaufspaltung wird ein bisher einheitlicher, in sich kaufmännisch, betrieblich und organisatorisch abgerundeter Betrieb in zwei selbständige Betriebe aufgespalten. Die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verbleiben bei dem bisherigen Unternehmen (=Besitzunternehmen). Das Besitzunternehmen vermietet oder verpachtet die wesentlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein neugegründetes Unternehmen, das meist in Form einer GmbH gekleidet ist (=Betriebsunternehmen).

Vorteil dieser Konstruktion ist, daß bei einer wirtschaftlichen Krise des Betriebsunternehmens die wesentlichen Wirtschaftsgüter nicht "unter den Hammer" geraten können, da sie ja lediglich gemietet oder gepachtet sind.



Gewinnverteilung

Der oder die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß zu erstellen. Hierbei gelten die Regelungen des HGB für Kapitalgesellschaften. Der festgestellte Jahresüberschuß der GmbH kann

. für Tantiemen der Geschäftsführer und Mitglieder des AR
. zur Bildung von Gewinnrücklagen gemäß Satzung
. zur Verteilung an die Gesellschafter im Verhältnis der Geschäftsanteile,
. zur Rückzahlung von Nachschußkapital (vergl. Nachschußpflicht), wenn es nicht mehr zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich ist,

verwendet werden. Genaueres kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.


Vor- und Nachteile

Vorteile Nachteile
. Leichte Gründung mit geringem Kapital und geringen Gründungskosten
. Haftung ist auf die Stammeinlage beschränkt
. Gesellschafter haben weitgehendes Mitverwaltungsrecht
. Abgestufte Publizitäts- und Rechnungslegungspflichten
. Geeignet für kleinere und mittlere Unternehmen sowie Familiengesellschaften oder als "Ein-Mann-GmbH" zur Begrenzung des Haftungsrisikos
. Vergütungen an Geschäftsführer (i.d.R. auch gleichzeitig Gesellschafter) sind steuerlich abziehbare Betriebsausgaben
. Generationswechsel: Nachfolger können besser in die Geschäftsführung einbezogen werden (Prokurist  Geschäftsführer  Gesellschafter)
. Größere Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gewinnverteilung durch Gesellschaftervertrag (Zeitpunkt der Gewinnausschüttung)
. Bessere Möglichkeit zur Betriebsaufspaltung Ausgliederung von wesentlichem Anlagevermögen, Forschung und "Know How", Vertrieb . Geringere Kreditwürdigkeit
. Ggf. Nachschußpflicht
. Gesellschaftsanteile nicht frei handelbar
. Oft fehlendes Kontrollorgan
. Die GmbH muß ertragsstark sein, um sich ein Geschäftsführergehalt erlauben zu können

 
 

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