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geographie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Die geschichte der wasserschutzpolizei



Schon innerhalb des \"Römischen Reiches Deutscher Nation\" hatte die Freiheit der Schiffahrt Verfassungsrang. Im westfälischen Frieden von 1648 stand fest, daß die Schiffahrt auf dem Rhein frei sei und es den Vertragsstaaten nicht erlaubt sei auf- und abfahrende Schiffe aufzuhalten oder auf irgendeine Weise zu behindern.
In der Schlußakte des Wiener Kongresses wurde ein internationales Flußschiffahrtsrecht aufgenommen ( Artikel 108 bis 116). Dieses besagt, daß die Schiffahrt auf Flüssen, die mehrere Staaten berühren, frei sei und zugunsten eines ungehinderten Handels nicht verboten werden dürfen. Außerdem wurde die Hoheitsgrenze als Folge der tiefsten Punkte der Flußsohle definiert.
Diesen Bestimmungen folgten dann spezielle völkerrechtliche Vereinbarungen für die großen Ströme Rhein, Elbe, Oder und Donau.
Es entstand eine Zentralkommission Rhein, die die Rolle einer internationalen Schiffahrtsbehörde spielte. Ihren Sitz hatte sie anfangs in Mainz und später in Mannheim. Ihre Aufgabe war es, alles was die Schiffahrt betraf, zu regeln. Aber als erstes mußte eine Rheinschiffahrtsverordnung erstellt werden.
Dank der Rheinschiffahrtsakte vom 31. März 1831 wurde die Freiheit der Handelsschiffahrt verwirklicht. Außerdem sollten Schiffahrtsabgaben nur zur Instandhaltung der Wasserwege erhoben werden. Die Stapelrechte wurden ganz aufgehoben.
Am 17. Oktober 1868 trat die \"Revidierte Rheinschiffahrtsakte\", bzw. \"Mannheimer Akte\", die mit Änderungen und Zusatzprotokollen, heute noch gilt, in Kraft. Die Schiffahrtsabgaben und die Konzessionspflicht der Dampfschiffahrtsgesellschaften wurden zugunsten einer freien Schiffahrt beseitigt.
Die Mannheimer Akte und die Zentralkomission Rhein (ZKR) wurden im Friedensvertrag von Versailles offiziell anerkannt. Der Sitz der ZKR wurde nach Straßburg verlegt. Dies ist heute noch ihr Sitz.

1.1 Die Mannheimer Akte
Bei der Mannheimer Akte, der revidierten Rheinschiffahrtsakte, wurden schon 1868 viele neue Vorschriften für die Schiffahrt erstellt. Unter anderem die Einführung der Abgabenfreiheit und das Verbot in Rheinschiffahrtsangelegenheiten Sicherheitsleistungen zu erheben. Außerdem wurden die Stapel- und Umschlagsrechte (Bei diesen handelte es sich um reines Raubrittertum: Der Rhein war nämlich in Gildeabschnitten aufgeteilt, und es wurde, um die einzelnen Abschnitte passieren zu können eine bestimmte Geldsumme verlangt) endgültig und ohne Einschränkung verboten. Ab 1868 wurde erstmals ein Schiffsattest, welches die Tauglichkeit des Fahrzeuges nachweisen sollte, benötigt, um auf dem Rhein fahren zu dürfen.
Es soll durch die Einhaltung polizeilicher Sicherheitsvorschriften eine sichere und freie Rheinschiffahrt garantiert werden.
Die Zentralkommission Rhein spielt dabei die Rolle eines Gerichts für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; bei der gleichen Instanz wird auch in Berufung gegangen. Die ZKR übernimmt auch die Aufgabe neue Bestimmungen ( im Bereich der Rheinschiffahrt ) zu verarbeiten und zu verabschieden.


1.2 Die Zentralkommission Rhein
Die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt besteht aus einer Volksversammlung, einem Sekretariat zur Koordination, einer Berufskammer und zwölf Ausschüssen ( zum Beispiel für Wirtschaft oder soziale Sicherheit ). Es werden von den Vertragsstaaten (Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Belgien Schweiz und Großbritannien) je ein bis vier Bevollmächtigte entsendet. Der Berufskammer gehören Richter aus allen Vertragsstaaten an.
Die ZKR tritt ein für die Sicherung der Einhaltung und Weiterentwicklung der Grundprinzipien der Rheinschiffahrtsakte, für die Beratung, was Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen der Akte betrifft, für die Förderung der Rheinschiffahrt auf den Bereichen der Politik, Technik und Wirtschaft. Sie übernimmt auch die Überwachung der Rechtsprechungen der Rheinschiffahrtsgerichte und verfaßt einen alljährlichen Bericht über den Zustand der Rheinschiffahrt ( Berichterstattung ).
Zur Beschlußfassung: Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme. Stimmabgabe unter Vorbehalt ist erlaubt, Stimmenthaltungen werden ignoriert. Ein einstimmiger Beschluß ist bindend, eine Stimmenmehrheit gilt als eine Empfehlung.
Die revidierte Rheinschiffahrtsakte und die ZKR brauchten eine Organisation um ihre Prinzipien und Vorschriften in die Praxis umzusetzen: Die Wasserschutzpolizei, die in ihrer organisierten Form um das Jahr 1950 entstand.

 
 

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