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biologie artikel (Interpretation und charakterisierung)

Das umwelthaftungsrecht





2.1 Die Privatrechtliche Haftung/>



2.1.1 § 906 BGB
Übersicht:




2.1.1.1 Absatz 1
Dieser nachbarrechtliche Gesetzestext regelt allgemein den Umgang und die Verfahrensweise für Imponderabilien. Man kann hierbei nicht von einem Umweltgesetz im engeren Sinne sprechen, obwohl es zur Abwendung von Schaden durch Immissionen dient, da lediglich zwei, prinzipiell gleichwertige, Interessen gegenüberstehen, die abgewägt werden müssen: zum Beispiel das Interesse Feuer zu machen und das Interesse nicht von Ruß und Rauch beeinträchtigt zu werden. Oder das Interesse einem Handwerk nach zu gehen und das Interesse nicht von Geräuschen oder Erschütterungen beeinträchtigt zu werden. Daher muß auch der Tatbestand einer "nicht unwesentlichen Beeinträchtigung" erfüllt sein, damit Konsequenzen folgen können.

2.1.1.2 Absatz 2
Kann eine wirtschaftlich vertretbare Maßnahme dazu führen, daß der Schaden verhindert werden kann, so gilt wieder Absatz 1. Ist dies nicht möglich und die Beeinträchtigung liegt nicht im ortsüblich hinzunehmenden Maß, kann der Geschädigte finanziellen Ausgleich verlangen. Gerade die Formulierung "ortsüblich" gehört wohl zu den in Deutschland gerichtlich am meisten geregelten Streitpunkten. Denn tagtäglich kann man in der Zeitung von Prozessen lesen, die sich mit Hundegebell, Rasenmäherlärm, Kirchenglocken und (im wahrsten Sinne des Wortes) Unkenrufen beschäftigen.
.

2.1.2 § 907 BGB
Übersicht:

Kann davon ausgegangen werden, daß aus einer Anlage mit Sicherheit eine Beeinträchtigung entsteht, so kann präventiv eine Unterlassung der Herstellung bzw. Haltung verlangt werden. Ist die Anlage genehmigt und hält der Betreiber die betreffenden Vorschriften ein, so muß für einen Anspruch erst ein Schaden eintreten.

2.1.3 § 823 BGB
Übersicht:


2.1.3.1 Absatz 1
Als Grundlage ist hier, anders als bei § 906 BGB, eine unerlaubte Handlung, die vorsätzlich bzw. fahrlässig begangen wurde, Voraussetzung. Prinzipiell beeinträchtigt werden kann Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechte, welche auszulegen wären. Die Folge hieraus ist die Wiedergutmachung des Schadens. Hierbei muß der Geschädigte so gestellt werden, als ob keine Beeinträchtigung erfolgt wäre.


2.1.3.2 Absatz 2
Wird ein anderes Gesetz, welches Schutzgesetzqualität hat, verletzt, so gilt ebenfalls Abs.1. Hier muß eine Einzelfallprüfung erfolgen.

2.1.4 § 1004 BGB
Im Gegensatz zu § 907, der einen Anspruch auf Entfernung gesamter Anlagen darstellt, "kann der Eigentümer" des beeinträchtigten Anwesens "auf Unterlassung klagen" . Nach Absatz 2 gilt dies bei einer Duldungspflicht, etwa aus §906 BGB, nicht.






2.2. Das Umwelthaftungsgesetz
2.2.1 § 1 UmweltHG - Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen

Durch diesen Paragraphen wandelte der Gesetzgeber die schuldensabhängige Deliktshaftung in eine Gefährdungshaftung um. Diese Haftung bei Umwelteinwirkungen durch den Betrieb bestimmter Anlagen soll nicht nur einen leichteren Ausgleich der aufgetretenen Beeinträchtigung bieten, sondern auch präventive Wirkung zeigen . Kritisch sei anzumerken, daß der Ausgleichsanspruch nur vereinzelte Fälle abdeckt, andere, wie etwa Summationsschäden, also Schäden die von mehreren Anlagen ausgehen (können), Schäden an Gruppen (z.B. Waldsterben) oder aus Luftverunreinigungen, sind nicht betroffen. Ebenfalls werden Personen- bzw. Immobilienschäden nicht abgedeckt. Die Verantwortung dieser Paragraphen bezieht sich letztlich nur auf Anlagen, welche in der Anlagenliste genannt werden, nicht aber auf deren Produkte im Sinne einer Produkthaftung.

2.2.2 § 2 UmweltHG - Haftung für nicht betriebene Anlagen

2.2.2.1 Absatz 1
Der Gesetzgeber vertritt den Standpunkt, daß es unerheblich ist, ob der Vorfall durch eine betriebs- bzw. produktionsunübliche oder normale Handhabung, sprich Nutzung der Anlage aufgetreten ist. Da jetzt auch unverschuldet gehaftet werden muß, fällt bereits die Errichtung einer solchen Anlage in diesen Gesetzesbereich, wenn "sie auf Umständen beruht, die die Gefährlichkeit der Anlage nach ihrer Fertigstellung begründen" . Hervorzuheben sei hier, daß nicht der Betreiber, sondern der Inhaber der nicht betriebenen Anlage belangt werde. In der Realität ist es aber so, daß der Inhaber (letztlich des Grundstücks ) und Besitzer der Anlage auseinanderfallen.
"Häufig wird nicht dem Eigentümer, sondern dem unmittelbarem
Besitzer im Sinne der §§ 854, 856 BGB die Inhabereigenschaft zukommen.
Denn für die Haftung ist (...) das Bestehen der tatsächlichen Sachherrschaft
maßgebend. Denn nur der Besitzer ist in der Lage, die für den Betrieb der
Anlage notwendigen Anweisungen zu geben oder Schutzvorkehrungen zu
treffen;"

2.2.2.2 Absatz 2
Die Haftung bei Abriß der Anlage ist analog Abs. 1, wenn "sie auf Umständen beruht, die die Gefährlichkeit der Anlage vor der Einstellung des Betriebs begründet haben." Wird die Errichtung oder/und die Stillegung bzw. der Abriß nicht von dem Inhaber selbst, sondern einem dritten verrichtet, so ist dieser haftbar zu machen. . Verursachen demontierte und abtransportierte Teile der ursprünglichen Anlage einen Schaden, so folgt keine Haftung aus dem UmweltHG. . Interessant ist hierbei, wie weit die Verantwortung des Unternehmers gehen kann: wird eine stillgelegte Anlage sabotiert, haftet er für die Folgen.

2.2.3 § 3 UmweltHG - Begriffsbestimmungen
2.2.3.1 Absatz 1
"Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen" , zählen zu der Menge, welche sich schädigend auswirken können, wenn sie sich in den Elementen (Feuer ausgenommen) ausbreiten. Diese Einwirkungen sind, mit Ausnahme von "Stoffe, Druck, Strahlen, sonstige Erscheinungen", bereits in § 906 BGB definiert und stellen daher kaum Neuerungen dar. Würde man die Definition aus dem BImSchG vergleichend heranziehen, so hätte dies zur Folge, daß Arbeitnehmer keinen Anspruch aus dem UmweltHG herleiten könnten, da weder die Allgemeinheit noch die Nachbarschaft geschädigt wären. Auf eine wissenschaftliche Erklärung wird an dieser Stelle aus Platzmangel nicht weiter eingegangen.


2.2.3.2 Absatz 2 und 3
Die Ursache muß aus "Anlagen" herrühren, die "ortsfeste Einrichtungen wie Betriebsstätten und Lager" sind. Soweit ist die Definition eindeutig, durch den Zusatz in Abs. 3, wird sie weiter gefaßt und wirft dadurch Probleme auf. Werden Personen geschädigt, weil eine Halle abbrennt in der Produkte entstehen, die unter das UmweltHG fallen, so ist das Unternehmen nach UmweltHG haftbar zu machen. Brennt aber das Verwaltungsgebäude der gleichen Firma, mit den selben Gesundheitsfolgen, ab, so gibt es keine Haftung nach UmweltHG.


2.2.4 § 4 UmweltHG - Ausschluß der Haftung
Obwohl aus § 1 alle verursachten Schäden ausgeglichen werden müßten, gibt es Ausnahmen, wie etwa "höhere Gewalt". Diese wird definiert als "ein unverschuldeter und unabwendbarer Zufall (...) ; entbindet von Haftpflicht und Schadensersatz". Sie wird dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet. "Bei den im öffentlichen Interesse betriebenen Anlagen muß immer geprüft werden, ob die zufällige Schädigung einzelner durch höhere Gewalt nicht besser und gerechter durch Umlage und Tariferhöhung bei den vielen Anlagebenutzern ausgeglichen werden sollte, anstatt das Risiko beim Geschädigten oder seiner Sozialversicherung zu belassen."

2.2.5 § 5 UmweltHG - Beschränkung der Haftung bei Sachschäden
Anders als in § 906 BGB sind hier auch bewegliche Sachen erfaßt. Die Abgrenzung der Ortsüblichkeit ist nur sehr schwer möglich. Der Gesetzgeber möchte hierbei den Nachbarn einer Anlage veranlassen, Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahem sollen Bagatellschäden abwenden, der Aufwand soll aber im "ortsüblichen" Rahmen bleiben.


2.2.6 § 6 UmweltHG - Ursachenvermutung
Dieser Paragraph ist ein elementarer Teil bei der Neuregelung des Umweltrechtes durch das Umwelthaftungsgesetz.

2.2.6.1 Absatz 1
Der Geschädigte muß nachweisen, daß eine oder mehrere Anlagen als Verursacher einer Beeinträchtigung in Frage kommen können. Dadurch wird die Beweislast umgekehrt und der, bzw. die Betreiber, müssen beweisen, daß sie nicht die Schadensverursacher sind. Diese Beweislastumkehr gab es bisher kaum im deutschen Recht: Bundesbergbaugesetz und Gentechnikgesetz; auch in der Rechtsprechung zu § 22 WHG ergeben sich Ähnlichkeiten.


2.2.6.2 Absatz 2
Konnte das Unternehmen den in Abs. 1 geforderten Beweis erbringen, ist es von der Ursachenvermutung befreit. Wie aus meinem Gespräch mit Vertretern der Wirtschaft hervorging, war der Gesetzgeber hier erfolgreich. Er beabsichtigte, daß Vorgänge genauer protokolliert und diese Aufzeichnungen länger archiviert werden.

2.2.6.3 Absatz 3
In diesem Absatz wird verdeutlicht, daß der Unternehmer, alle aus dem Betrieb entstehenden Vorgänge dokumentieren muß.


2.2.6.4 Absatz 4
In diesem Absatz wird nocheinmal verdeutlicht, daß der Unternehmer alle relevanten Vorgänge dokumentieren muß. Satz 2 erlaubt eine Entlastung des Unternehmens, da es der Ursachenvermutung nicht unterliegt, wenn die in Frage stehende Umwelteinwirkung länger als zehn Jahre zurückliegt.

Übersicht:


2.2.7 § 7 UmweltHG - Ausschluß der Vermutung
2.2.7.1 Absatz 1
Auch hier wird das Unternehmen von der Beweislast entbunden, wenn prinzipiell mehrere Verursacher beteiligt sein könnten, nach den Umständen aber auch ein anderer Grund in Betracht gezogen werden kann.


2.2.7.2 Absatz 2
Gleich Abs. 1 gilt hier Abs.2, falls nur eine Anlage beteiligt ist.



2.2.8 §§ 8 und 9 UmweltHG.
Hier werden die Auskunftsansprüche geregelt, die Geschädigte gegenüber Unternehmen und Behörden haben.

2.2.9 § 10 UmweltHG - Auskunftsanspruch des Inhabers einer Anlage
Dieser Paragraph regelt die Auskunftspflicht von Geschädigten oder Inhaber anderer Anlagen, falls dies zur Regulierung notwendig ist.

2.2.10 §§ 11 bis 16 UmweltHG
Diese Paragraphen werden an dieser Stelle nicht behandelt, da sie lediglich die Ersatzpflichten bzw. Aufwendungen regeln und nicht der Veranschaulichung des Gesetzes dienen.


2.2.11 § 17 UmweltHG - Verjährung
Die Verjährung soll nach dem BGB geregelt werden und beträgt daher 30 Jahre. Strittig ist hierbei noch die Rolle der dreijährigen Frist nach § 852 BGB.

2.2.12 Übrige Paragraphen des UmweltHG
Hervorheben möchte ich, daß man verpflichtet ist eine Deckungsvorsorge zu leisten , die in der Praxis üblicherweise eine Haftpflichtversicherung ist. Ein Versäumnis dieser Vorsorge wird (gering) bestraft.

2.3 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
Mit dem 18. Strafrechtsänderungsgesetz wurde dem bisherigen Strafrecht auch der Abschnitt 28 "Straftaten gegen die Umwelt" beigefügt. Aber auch hier wurde, anstatt Klarheit zu schaffen, das Chaos der Verordnungen gefördert. Man findet Gesetze zu dieser Thematik bei § 324 bis 330 StGB, § 310 b bis 311 e, sowie § 319, aber auch in Vorschriften des sogenannten Nebenstrafrechts. Da es die ureigenste Aufgabe des Strafrechts ist, präventiv zu wirken, aber kaum einer der Verantwortlichen in der Wirtschaft von den betreffenden Paragraphen Kenntnis nimmt, kann man durchaus behaupten, daß der Gesetzgeber sein Ziel nicht erreicht hat. Selbst wenn Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.

2.4 Die Haftungsvermeidung
Aus den Reihen der Industrie ertönen immer wieder Stimmen, die sich zu den angeblich zu strikten Richtlinien und Grenzwerte äußern. Für einige Betriebe mag es sogar Anreize geben, sich in Ländern anzusiedeln, die weniger restriktive Umweltgesetze haben. Dies kann aber nicht die Lösung aller Probleme sein, schon gar nicht für die Umwelt. Lösungsansätze bietet staatliche Kontrolle, die bereits im Vorfeld Anträge und Genehmigungsverfahren prüft. Moderne technische und chemische Betriebe geben sich aber nicht allein mit der Einhaltung von Grenzwerten zufrieden, sondern haben das Bestreben diese noch zu unterschreiten, um sich erstens auf dem aktuellen Stand der Technik zu befinden, und um zweitens für die Zukunft gerüstet zu sein. Dies hat natürlich seinen Preis, aber auf lange Sicht rechnen sich solche Investitionen, wenn man damit kostspielige Schadensersatzansprüche und ähnliches vermeiden kann.

"Mit der Verordnung (EWG Nr.1836/93) vom 29.6.1993 hat
der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Grundregeln über
die freiwillige Beteiligung gewerbliche Unternehmen an einem
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die

Umweltbetriebsführung festgelegt."

Das was diese Verordnung für das Umwelt-Audit der EG bedeutet, ist der § 5 BImSchG, wonach die Anlagenbetreiber alles unternehmen müssen, was dem Schutze der Umwelt dienlich ist. Ein Umwelt-Audit, vergleichbar mir der Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) der Film- und Fernsehindustrie, ist ein Gremium der betroffenen Industrie, welches sich mit den Belangen des Umweltschutzes, der Verfahrensoptimierung, sowie Qualitätssicherung der Produkte beschäftigt. Im Dezember 1995 wurde das passende Gesetz zur Umwelt-Audit Richtlinie verkündet. Auf dieses Umwelt-Audit-Gesetz (UAG) soll hier aber nicht genauer eingegangen werden.

 
 



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